Im Urteilsfall bewirtschaftete ein Caterer eine Betriebskantine. Nach dem Vertrag war der Stpfl. u.a. in den Streitjahren (2011 bis 2016) verpflichtet, Speisen (Tellergerichte und Imbisse) anzubieten. Der Caterer gab die Speisen auf Mehrweggeschirr mit Besteck aus und nahm nach der Rückgabe die Reinigung vor. Die Küche und der Ausgabebereich waren durch eine Ausgabetheke, über die die Speisen den Kunden zur Verfügung gestellt wurden, von einem weiteren Bereich des Raumes mit Tischen und Sitzgelegenheiten (Aufenthaltsbereich) getrennt, der nicht nur zum Verzehr der bei dem Stpfl. erworbenen Speisen diente, sondern auch der offizielle Pausenraum für die Mitarbeiter war. Der Caterer erklärte in seinen Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für die Streitjahre Umsätze aus Lieferungen und Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken sowohl zum ermäßigten Steuersatz als auch zum Regelsteuersatz. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 in den Änderungsbescheiden davon aus, dass die vom Stpfl. abgegebenen Speisen dem Regelsteuersatz von 19 % und nicht – wie von ihm erklärt – dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen seien.
Der BFH bestätigte mit Urteil vom 20.10.2021 (Az. XI R 2/21), dass diese Ausgabe der Speisen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt. Entscheidend ist, dass der Caterer neben der Abgabe von Nahrungsmitteln auch andere Leistungen erbrachte, insbesondere die Bereitstellung und Reinigung des Geschirrs und Bestecks.
Hinweis:
In den seltensten Fällen wird insoweit eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung vorliegen. Allerdings ist dennoch stets der Einzelfall zu würdigen.