Der BFH hatte über einen nicht selten anzutreffenden Fall zu entscheiden. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob Grundstücksveräußerungen der Besteuerung unterliegen.
Im Kern stellt der BFH mit Urteil v. 12.4.2022 (Az. VI R 22/20) fest,
– dass allein der Umstand, dass eine neben die Verpachtung von dem Privatvermögen zuzuordnenden Ackerflächen durch eine Eigentümergemeinschaft tretende Verpachtung weiterer Flächen durch eine personenidentische GbR mit landwirtschaftlichem Betriebsvermögen an denselben Pächter (Pächteridentität), nicht dazu führt, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (automatisch) um die aus dem Privatvermögen verpachteten Flächen erweitert wird.
– Weiterhin wird festgestellt, dass wenn Grundstücke im Umlegungsverfahren (auch) gegen Geldleistung getauscht werden, insofern ein Verkaufsgeschäft vorliegt. Allerdings ist dieses Verkaufsgeschäft wiederum nur insoweit steuerpflichtig, als die in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücke zu einem Betriebsvermögen rechnen oder im Rahmen des Privatvermögens steuerlich verstrickt sind, also die zehnjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen ist.
Der Urteilsfall lässt sich auf folgenden Kern reduzieren:
– Im Jahr 2000 schenkten die Eltern ihren drei Söhnen die Ackerflächen Flurstücke 2 und 3, welche die Eltern zuvor aus ihrem Betriebsvermögen entnommen hatten. Die aus den Söhnen bestehende Eigentümergemeinschaft verpachtete diese Flächen seit dem Jahr 2000 an den Pächter P.
– Im Jahr 2011 wurde durch die Mutter ein landwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb, der u.a. ein Flurstück 1 umfasste, auf die drei Söhne als Gesellschafter einer GbR übertragen. Die in der GbR gehaltenen Flächen wurden an denselben Pächter überlassen wie jene durch die personenidentische Eigentümergemeinschaft, welche bereits elf Jahre zuvor entstanden war.
– Die Ackerlandflurstücke 3, 2 sowie 1 wurden in ein baurechtliches Umlegungsverfahren eingeworfen. Die Söhne erhielten im Zuge der Umlegung hierfür im Jahr 2012 eine Landabfindung sowie eine Barabfindung i.H.v. rd. 150 000 €. Zwei Jahre später veräußerten die Söhne sodann einen Teil der im Umlegungsverfahren zugeteilten Grundstücke.
Strittig war nun die Frage, in welchem Umfang der im Jahr 2014 erfolgte Grundstücksverkauf der Einkommensteuer zu unterwerfen war.
Zunächst war die Frage zu klären, in welchem Umfang die Grundstücke als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen steuerlich zu erfassen waren. Insoweit differenziert der BFH:
– Besteht ein landwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb und werden sodann mit dem Ziel der Nutzung durch den nämlichen Pächter Grundstücke hinzuerworben, rechnen diese hinzuerworbenen Grundstücke zwangsläufig zum Betriebsvermögen.
– Erfolgt demgegenüber zunächst eine Verpachtung aus dem Privatvermögen und kommt später – im Wege der Schenkung oder von Todes wegen – ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen hinzu, so führt dies nicht zu einer geänderten Einstufung der bereits vorhandenen verpachteten Flächen.
Auf den vorliegenden Fall übertragen wurden die seit dem Jahr 2000 verpachteten Flächen also weiter dem steuerlichen Privatvermögen zugeordnet.
In dem im Streitfall vorliegenden Umlegungsverfahren konnten nun die zugeteilten Grundstücke den in das Verfahren eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden. Vielmehr erhielten die drei Söhne für die in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Acker-Flurstücke 1, 2 und 3 eine Landabfindung im Umfang von 13 Bauplätzen an anderer Stelle und einen Barausgleich von ca. 150 000 €. Für diesen Fall entschied das Gericht:
– Im Grundsatz kann ein Grundstück nur entweder dem Privatvermögen oder aber dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Es gilt also der sog. Einheitlichkeitsgrundsatz. Dies stellt sich aber als Folge der Grundstückszuteilung im Umlegungsverfahren anders dar, wenn die zugeteilten Grundstücke den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können. Im Zuge des Umlegungsverfahrens wurde ein Geldausgleich i.H.v. 150 000 € erlangt, der nach Maßgabe der zugehörigen Flächen- bzw. Wertanteile der eingeworfenen Grundstücke zu 54,31 % auf das Betriebsvermögen entfiel. Die im Tauschwege erhaltenen Bauplätze waren damit anteilig zu 54,31 % als Surrogate des in das Umlegungsverfahren eingebrachten Betriebsgrundstücks an dessen Stelle im Betriebsvermögen zu erfassen. Werden sodann die Surrogatsgrundstücke veräußert, führt dies im Umfang ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen i.H.v. 54,31 % zu weiteren Veräußerungsgewinnen.
– Im Übrigen – also zu 45,69 % – waren die Surrogatsgrundstücke dem steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen. Insofern lag im Entscheidungsverfahren keine steuerlich relevante Veräußerung vor, da die Zehnjahres-Haltefrist bereits abgelaufen war.
Handlungsempfehlung:
Im Übrigen war vorliegend auch unklar, ob möglicherweise in früheren Jahren bereits eine Aufgabe des Verpachtungsbetriebes vorgelegen hat. Dies wurde vorliegend – anders als in anderen Entscheidungsfällen – verneint. Jedenfalls lag hier keine eindeutige Entnahmehandlung bzgl. der Betriebsgrundstücke bzw. Betriebsaufgabe vor.
Dies verdeutlicht, dass eine sorgfältige Dokumentation erforderlich ist. Dies gilt insbes. auch für die Frage, welche Grundstücksflächen dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet werden und welche im steuerlichen Privatvermögen verortet sind.