Für Unternehmer und Freiberufler

Abschreibung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität

24. Juli 2021


Die FinVerw hat sich zur Bemessung der Abschreibung für die Abnutzung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität geäußert. Danach wird es nicht beanstandet, wenn von den folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird:





  • intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): 6 bis 10 Jahre und
  • öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: 6 bis 10 Jahre.




Handlungsempfehlung:





Auch wenn die AfA-Tabellen der FinVerw für den Stpfl. nicht verbindlich sind, bieten diese eine wichtige Orientierungsgröße bei der Bemessung der Abschreibungsdauer.


Zur Übersicht