Die FinVerw hat sich zur Bemessung der Abschreibung für die Abnutzung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität geäußert. Danach wird es nicht beanstandet, wenn von den folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird:
- intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): 6 bis 10 Jahre und
- öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: 6 bis 10 Jahre.
Handlungsempfehlung:
Auch wenn die AfA-Tabellen der FinVerw für den Stpfl. nicht verbindlich sind, bieten diese eine wichtige Orientierungsgröße bei der Bemessung der Abschreibungsdauer.