Allgemein

Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

12. Mai 2021


  1. a) Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA


Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde befristet für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 (unabhängig vom Wirtschaftsjahr) die Möglichkeit (Wahlrecht) wieder eingeführt, anstelle der linearen Abschreibung steuerlich eine degressive Abschreibung in Anspruch zu nehmen. Die degressive Abschreibung kann nach einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) in Höhe von bis zu 25 %, höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung berechnet werden. Dies gilt also bereits für Anschaffungen seit dem 1.1.2020.

Hinweis:

Die Wahl der steuerlichen Abschreibungsmethode kann unabhängig von der Vorgehensweise in der Handelsbilanz erfolgen. Nun ist aber auch ein Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz bei Wahl der degressiven AfA möglich.

Die degressive Abschreibung kann bei neuen oder gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie z.B. Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Fahrzeugen und Betriebs- und Geschäftsausstattung, angewendet werden. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern, wie z.B. Software, kommt weiterhin nur die lineare Abschreibung in Betracht.

  1. b) Sonderabschreibung nach § 7g EStG


Neben der laufenden AfA (lineare oder degressive AfA) kann unter folgenden Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren insgesamt eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % in Anspruch genommen werden:

–  es handelt sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

–  der Betrieb hat im Jahr 2019 die Gewinngrenze von 200 000 € nicht überschritten und

–  das Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Stpfl. ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt.

Hinweis I:

Betragsmäßig ist die Sonderabschreibung nicht begrenzt (anders als der Investitionsabzugsbetrag). Vorteilhaft ist die Sonderabschreibung allerdings nur dann, wenn ein ausreichend hoher Gewinn erzielt wird oder ein sich ergebender Verlust im Vorjahr mittels Verlustrücktrag steuerlich genutzt werden kann.

Diese Sonderabschreibung erfolgt nur in der steuerlichen Gewinnermittlung und nicht in der Handelsbilanz.

Hinweis II:

Der Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung (mindestens 90 %) ist insbesondere bei Fahrzeugen zu beachten, die vom Unternehmer auch für private Zwecke genutzt werden. Die Sonderabschreibung kann in diesen Fällen nur genutzt werden, wenn der private Nutzungsanteil die Grenze von 10 % der Gesamtnutzung nicht übersteigt. Der betriebliche Nutzungsanteil ist nachzuweisen. Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 15.7.2020 (Az. III R 62/19), welches am 1.4.2021 veröffentlicht wurde, klargestellt, dass für diesen Nachweis kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich ist. Vielmehr können auch andere Beweismittel herangezogen werden.

  1. c) In 2020 angeschaffte Computer-Hardware/-Software


Mit dem Schreiben des BMF vom 26.2.2021 wurde eine „Sofortabschreibung“ von bestimmter Computer-Hardware und Software zugelassen (technisch durch Festlegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr). Dies gilt allerdings erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also erstmals für das Wj. 2021.

Hinweis:

Allerdings können in der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres 2021 Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zu Grunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden. Ausführliche Informationen hierzu lesen Sie in Rz. 9 des mit dieser Sonderbeilage erschienenen Mandanten-Rundschreibens.

Im Jahresabschluss zum 31.12.2020 gelten insoweit – sowohl in der Handelsbilanz als auch in der steuerlichen Gewinnermittlung – noch die allgemeinen Regeln:

–  EDV-Hardware und Software ist bei mehrjähriger Nutzung steuerlich nach den üblichen Regeln abzuschreiben.

–  Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter kommt nur in Betracht bei selbständig nutzbarer EDV-Hardware (dies gilt ebenso für Software) und bei Anschaffungskosten von bis zu 800 € ohne Umsatzsteuer.

–  Im Übrigen sehen die AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter eine Nutzungsdauer für Hardware von drei Jahren vor – Position 6.14.3.2 „Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.)“.

–  Für die Nutzungsdauer von Software existieren keine generellen Vorgaben der FinVerw. Einzig zu ERP-Software wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren genannt. Im Übrigen wird Software vielfach über einen Zeitraum von drei Jahren abgeschrieben.

–  Werden Teile einer EDV-Anlage, wie Tastatur oder Bildschirm oder die Festplatte, ersetzt, so liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.

  1. d) Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder


Bei

–  neuen Elektronutzfahrzeugen (Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden) sowie

–  elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern (Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden),

die zum Anlagevermögen gehören, kann im Jahr der Anschaffung neben der laufenden Abschreibung (lineare oder degressive Abschreibung) eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.

Hinweis:

Diese Sonderabschreibung erfolgt nur in der steuerlichen Gewinnermittlung und nicht in der Handelsbilanz.
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