Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27.3.2020 (Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz, BGBl. I 2020, 569) hatte der Gesetzgeber einschneidende Änderungen im System des Insolvenzrechts vorgenommen: Unternehmen, die von der Pandemie betroffen sind, sollten frühestens nach dem 30.9.2020 den Insolvenzantrag stellen müssen, bis dahin drohten (verkürzt dargestellt) weder Strafbarkeit noch Haftung.
Mit dem Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25.9.2020 (BGBl. I 2020, 2016) ist die Frist (ausschließlich betreffend die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wegen Überschuldung) bis zum 31.12.2020 verlängert worden. Seit dem 1.1.2021 ist die Überschuldung grds. wieder Insolvenzantragsgrund.
Aktuell hat der Gesetzgeber nun mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (BGBl. I 2020, 3256) weitere Änderungen am COVID-19- Insolvenzaussetzungsgesetz vorgenommen. Daneben beinhaltet das Gesetzesvorhaben auch die Neueinführung eines Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG). Das Gesetz ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten.
Hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht sieht die Neuregelung eine (erneute) Aussetzung wie folgt vor: „Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.“
Hinweis:
Da an den – durchaus komplexen – insolvenzrechtlichen Regelungen gravierende rechtliche (auch strafrechtliche) Folgen hängen, sollte im konkreten Einzelfall fachliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25.9.2020 (BGBl. I 2020, 2016) ist die Frist (ausschließlich betreffend die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wegen Überschuldung) bis zum 31.12.2020 verlängert worden. Seit dem 1.1.2021 ist die Überschuldung grds. wieder Insolvenzantragsgrund.
Aktuell hat der Gesetzgeber nun mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (BGBl. I 2020, 3256) weitere Änderungen am COVID-19- Insolvenzaussetzungsgesetz vorgenommen. Daneben beinhaltet das Gesetzesvorhaben auch die Neueinführung eines Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG). Das Gesetz ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten.
Hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht sieht die Neuregelung eine (erneute) Aussetzung wie folgt vor: „Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.“
Hinweis:
Da an den – durchaus komplexen – insolvenzrechtlichen Regelungen gravierende rechtliche (auch strafrechtliche) Folgen hängen, sollte im konkreten Einzelfall fachliche Beratung in Anspruch genommen werden.