Für Hauseigentümer

Schenkung-/Erbschaftsteuer: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten

22. Oktober 2020

Wird ein Grundstück verschenkt bzw. vererbt, so unterliegt dieser Vorgang grds. der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Die Bewertung der Immobilie erfolgt in diesen Fällen im Grundsatz nach einem im Gesetz vorgesehenen stark vereinfachten und damit pauschalierendem Verfahren. Dem Stpfl. ist es aber vorbehalten, einen niedrigeren Wert des Grundstücks nachzuweisen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn individuelle wertbeeinflussende Aspekte mit dem pauschalen Bewertungsverfahren nicht abgedeckt werden.


Der Bundesfinanzhof stellt mit Urteil vom 5.12.2019 (Aktenzeichen II R 9/18) insoweit aber klar, dass bei Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage eines Gutachtens das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein muss.


Handlungsempfehlung:


Im Einzelfall kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts steuerlich sehr vorteilhaft sein. Zu beachten sind die hohen Anforderungen an ein solches Gutachten und auch die Kosten, die insoweit entstehen.

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