Der Bundesfinanzhof hatte über einen in der Praxis nicht selten vorkommenden Fall zu entscheiden. Die Stpfl., eine Ehegatten-GbR, betrieb gewerblich ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage, indem sie die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes anfallende Gülle zur Erzeugung von Strom verwertete, den sie in das öffentliche Stromnetz einspeiste. Die dabei entstehende Abwärme wurde teilweise zur Beheizung des eigenen Wohnhauses genutzt, teilweise für 3 Cent/kWh (brutto) an den in der Nähe wohnenden Cousin verkauft. Strittig war die Bewertung der für die Beheizung des eigenen Wohnhauses entnommenen Wärme.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.3.2020 (Aktenzeichen IV R 9/17) entschieden, dass die Entnahme der Wärme für das Wohnhaus mit dem unter den Herstellungskosten liegenden Marktpreis zu bewerten ist und den Preis, den der Cousin bezahlte, als Marktpreis anerkannt. Dieser Preis entsprach dem örtlichen Marktpreis. Das Finanzamt wollte die kWh mit 7,7 Cent bewerten, was aus dem bundesweit einheitlich durchschnittlichen Fernwärmepreis auf der Basis der jährlichen Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abgeleitet war.
Das Gericht hat also zu Gunsten des Stpfl. eine niedrigere Bewertung angesetzt. Entscheidend war insoweit, ob es sich um eine Nutzungsentnahme oder die Entnahme eines Wirtschaftsgutes handelt. Nutzungsentnahmen sind mit den entstehenden Selbstkosten zu bewerten, Entnahmen von Wirtschaftsgütern dagegen mit dem üblichen Marktpreis. Der Bundesfinanzhof kam nun zu dem Schluss, dass sich die Wärmeenergie zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut verselbstständigt, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmemengen ist deshalb keine mit den Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme. Daher war der unter den Selbstkosten liegende Marktpreis für die Wärmeenergie anzusetzen.
Handlungsempfehlung:
Im konkreten Einzelfall ist der Marktpreis zu dokumentieren.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.3.2020 (Aktenzeichen IV R 9/17) entschieden, dass die Entnahme der Wärme für das Wohnhaus mit dem unter den Herstellungskosten liegenden Marktpreis zu bewerten ist und den Preis, den der Cousin bezahlte, als Marktpreis anerkannt. Dieser Preis entsprach dem örtlichen Marktpreis. Das Finanzamt wollte die kWh mit 7,7 Cent bewerten, was aus dem bundesweit einheitlich durchschnittlichen Fernwärmepreis auf der Basis der jährlichen Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abgeleitet war.
Das Gericht hat also zu Gunsten des Stpfl. eine niedrigere Bewertung angesetzt. Entscheidend war insoweit, ob es sich um eine Nutzungsentnahme oder die Entnahme eines Wirtschaftsgutes handelt. Nutzungsentnahmen sind mit den entstehenden Selbstkosten zu bewerten, Entnahmen von Wirtschaftsgütern dagegen mit dem üblichen Marktpreis. Der Bundesfinanzhof kam nun zu dem Schluss, dass sich die Wärmeenergie zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut verselbstständigt, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmemengen ist deshalb keine mit den Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme. Daher war der unter den Selbstkosten liegende Marktpreis für die Wärmeenergie anzusetzen.
Handlungsempfehlung:
Im konkreten Einzelfall ist der Marktpreis zu dokumentieren.