Die Übertragung von Anteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften ist bei der Schenkung-/Erbschaftsteuer umfangreich begünstigt. Allerdings müssen auch diverse Bedingungen eingehalten werden. Insbesondere ist zu beachten, dass bestimmte Wirtschaftsgüter von der Begünstigung ausgeschlossen sind. Dies betrifft insbesondere sog. „junges Verwaltungsvermögen“. Solches liegt vor, wenn dem Betrieb weniger als zwei Jahre vor der Schenkung bzw. dem Erbfall bestimmte Wirtschaftsgüter zugeführt worden sind, was insbesondere vermietete Immobilien, Kapitalgesellschaftsbeteiligungen bei einer Beteiligungsquote unter 25 %, Kunstgegenstände und Wertpapiere betrifft.
Die FinVerw vertritt zur Abgrenzung solchen jungen Verwaltungsvermögens die Auffassung, dass zu diesem nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen gehört, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder um Neuanschaffung aus Liquiditätsreserven der Gesellschaft handelt oder ob die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts mit einer Privateinlage verknüpft war. Allein maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Bestand im Besteuerungszeitpunkt. Wenn zu dem Verwaltungsvermögen gehörende Wertpapiere im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre der Personengesellschaft zuzurechnen waren, sind sie danach als junges Verwaltungsvermögen zu bewerten.
Diese Auffassung hat der BFH in mehreren Entscheidungen vom 22.1.2020 (Aktenzeichen II R 8/18, II R 13/18, II R 18/17, II R 41/18 sowie II R 21/18) bestätigt. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens gehört, das sich weniger als zwei Jahre vor dem für die Besteuerung maßgebenden Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist weder eine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen noch kommt es auf die Herkunft der Vermögensgegenstände oder der zu ihrer Finanzierung verwendeten Mittel an.
Handlungsempfehlung:
Die Rechtsprechung ist zwar zu der bis zum 30.06.2016 geltenden Rechtslage ergangen, dürfte aber auch auf die aktuelle Definition des jungen Verwaltungsvermögens übertragbar sein. Dies verdeutlicht, dass die Nutzung der schenkungs-/erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen einer sehr sorgfältigen Planung bedarf. Im Einzelnen sind die Vermögensgegenstände daraufhin zu untersuchen, ob diese unter die Begünstigung fallen. Hier sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.