Im Folgenden geben wir einen Überblick über die aktuell bestehenden Erleichterungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so dass deutlich wird, in welchen Punkten bis zum Jahresende noch Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Steuerfreier „Corona-Bonus“ [mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]
[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Hinweis:
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (hierzu nachfolgend) fallen nicht unter diese Steuerbefreiung und vermindern daher nicht das Potenzial, das mit der 1 500 €-Grenze genutzt werden kann.[/vc_column_text][mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
Hinweis:
Beim Arbeitnehmer unterliegen diese steuerfreien Aufstockungsbeträge ebenso wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber muss beachten, dass im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchgeführt werden darf. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für 2020 eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die steuerfreien Beträge (Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag) in 2020 insgesamt mehr als 410 € betragen.
Aktuell werden vom Gesetzgeber Überlegungen angestellt, den Progressionsvorbehalt insoweit auszusetzen. Ob dies realisiert wird, wird sich erst Mitte Dezember 2020 mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2020 zeigen.[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Pandemie
Im Grundsatz dürfen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieses generelle Abzugsverbot gilt in zwei Fällen nicht:[/vc_column_text][mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]
Hinweis:
Stets ist ein eventueller Werbungskostenabzug daran geknüpft, dass ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorliegt. Häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist sowie vorwiegend – typischerweise ausweislich seiner Büroausstattung, insbesondere mit einem Schreibtisch als zentralem Möbelstück – der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Die Frage, ob dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann nur für den Einzelfall beantwortet werden. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellt sich diese Frage aber neu, da die Arbeitgeber vielfach dazu auffordern, die Tätigkeiten im Home-Office auszuüben. Kann bzw. darf der Arbeitnehmer jedoch seinen Arbeitsplatz in der Firma aufsuchen und arbeitet er lieber vorsichtshalber oder aus persönlichen gesundheitlichen Gründen zu Hause, ist ein Abzug nicht möglich. Diese Auffassung hat kürzlich nochmals das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 30.7.2020 (Aktenzeichen 4 K 1220/19) bestätigt; für die Zeit der Corona-Pandemie gilt keine Ausnahmeregelung. Zugleich bestätigt das Finanzgericht nochmals die Rechtsprechung, nach der auch ein Poolarbeitsplatz in einem Großraumbüro „ein anderer Arbeitsplatz“ sein kann.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen eigener oder gemieteter Wohnung, liegt grds. steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, weil es für diesen Kostenersatz keine Steuerbefreiungsvorschrift gibt. Auch wenn der Arbeitgeber lediglich die Kosten der Büroeinrichtung oder Arbeitsmittel wie z.B. Telefon, Faxgerät, Kopierer usw. übernimmt, stellen diese Leistungen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar, weil es auch hierfür keine Steuerbefreiungsvorschrift gibt. Besonderheiten gelten lediglich für die Überlassung oder auch Übereignung von Computern nebst Zubehör.
„Home-Office-Pauschale“ im Gespräch: Im Rahmen des aktuell im parlamentarischen Verfahren befindlichen Jahressteuergesetzes 2020 ist eine pauschale Abgeltung der Aufwendungen im Rahmen des „Home-Office“ im Gespräch. In der aktuellen Situation ist eine Vielzahl an Arbeitnehmern von dieser Situation betroffen und da erscheint es aus Gründen der Gerechtigkeit sinnvoll, den Abzug nicht an die engen Voraussetzungen eines steuerlichen Arbeitszimmers zu knüpfen. Insoweit bleibt der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.
Handlungsempfehlung:
Gegebenenfalls kann ein steuerfreier Zuschuss zur wirtschaftlichen Abdeckung solcher Zusatzkosten des Arbeitnehmers über einen steuerfreien Corona-Bonus (s.o.) dargestellt werden.[/vc_column_text]
Steuerfreier „Corona-Bonus“ [mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]
- Steuer- und sozialversicherungsfrei können Sonderzuwendungen an die Arbeitnehmer auf Grund der Corona-Krise bis zu 1 500 € gezahlt werden. Begünstigt sind Zuschüsse (Bonuszahlungen) und Sachbezüge. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung über eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leistende Unterstützung kann durch eine einzelvertragliche Vereinbarung, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag erfolgen.
- Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1.3.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgeformt werden. Bestanden dagegen vor dem 1.3.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung, kann unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden. So kann die Steuerfreiheit auch für aktuell anstehende Sonderzahlungen genutzt werden, die auf freiwilliger Basis geleistet werden, auf die also kein Rechtsanspruch besteht.
- Nach derzeitigem Gesetzesstand gilt diese Regelung für Zahlungen im Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.12.2020. Wie sich die Arbeitgeberleistung zeitlich verteilt, ist unerheblich, es können z.B. auch in diesem Zeitraum drei Zahlungen von jeweils 500 € geleistet werden. Bis zum Jahresende kann also ggf. noch eine steuerfreie Zahlung geleistet werden.
- Aktuell wird diskutiert, die Steuerbefreiung bis zum 31.1.2021 zu gewähren. Dies würde zumindest bedeuten, dass die Auszahlung des steuerfreien Bonus auch noch im Januar 2021 erfolgen könnte. Offen ist, ob dann im Januar 2021 erneut maximal 1 500 € steuerfrei gewährt werden können oder insgesamt in dem Zeitraum 1.3.2020 bis 31.1.2021 die steuerfreie Zuwendung auf 1 500 € begrenzt ist. Insoweit bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, welches voraussichtlich erst Mitte Dezember 2020 abgeschlossen sein wird.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, d.h. diese müssen in der Lohnabrechnung erfasst werden. Insbesondere sollte auch die Vereinbarung zur Zahlung des Bonus zum Lohnkonto genommen werden, damit der Zeitpunkt der Vereinbarung und der Grund der Zahlung dokumentiert ist.
[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Hinweis:
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (hierzu nachfolgend) fallen nicht unter diese Steuerbefreiung und vermindern daher nicht das Potenzial, das mit der 1 500 €-Grenze genutzt werden kann.[/vc_column_text][mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
- Zuschüsse des Arbeitgebers zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gesetzlich wurde aber festgeschrieben, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt sind. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Im Übrigen besteht insoweit auch Sozialversicherungsfreiheit.
- Diese Steuerbefreiung soll nun mit dem Jahressteuergesetz 2020 bis Ende 2021 verlängert werden.
Hinweis:
Beim Arbeitnehmer unterliegen diese steuerfreien Aufstockungsbeträge ebenso wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber muss beachten, dass im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchgeführt werden darf. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für 2020 eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die steuerfreien Beträge (Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag) in 2020 insgesamt mehr als 410 € betragen.
Aktuell werden vom Gesetzgeber Überlegungen angestellt, den Progressionsvorbehalt insoweit auszusetzen. Ob dies realisiert wird, wird sich erst Mitte Dezember 2020 mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2020 zeigen.[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers während der Corona-Pandemie
Im Grundsatz dürfen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieses generelle Abzugsverbot gilt in zwei Fällen nicht:[/vc_column_text][mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]
- Wenn dem Stpfl. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen bis höchstens 1 250 € im Jahr berücksichtigt werden.
- Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl. bildet, können die Aufwendungen sogar in voller Höhe berücksichtigt werden.
Hinweis:
Stets ist ein eventueller Werbungskostenabzug daran geknüpft, dass ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorliegt. Häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist sowie vorwiegend – typischerweise ausweislich seiner Büroausstattung, insbesondere mit einem Schreibtisch als zentralem Möbelstück – der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Die Frage, ob dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann nur für den Einzelfall beantwortet werden. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellt sich diese Frage aber neu, da die Arbeitgeber vielfach dazu auffordern, die Tätigkeiten im Home-Office auszuüben. Kann bzw. darf der Arbeitnehmer jedoch seinen Arbeitsplatz in der Firma aufsuchen und arbeitet er lieber vorsichtshalber oder aus persönlichen gesundheitlichen Gründen zu Hause, ist ein Abzug nicht möglich. Diese Auffassung hat kürzlich nochmals das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 30.7.2020 (Aktenzeichen 4 K 1220/19) bestätigt; für die Zeit der Corona-Pandemie gilt keine Ausnahmeregelung. Zugleich bestätigt das Finanzgericht nochmals die Rechtsprechung, nach der auch ein Poolarbeitsplatz in einem Großraumbüro „ein anderer Arbeitsplatz“ sein kann.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen eigener oder gemieteter Wohnung, liegt grds. steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, weil es für diesen Kostenersatz keine Steuerbefreiungsvorschrift gibt. Auch wenn der Arbeitgeber lediglich die Kosten der Büroeinrichtung oder Arbeitsmittel wie z.B. Telefon, Faxgerät, Kopierer usw. übernimmt, stellen diese Leistungen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar, weil es auch hierfür keine Steuerbefreiungsvorschrift gibt. Besonderheiten gelten lediglich für die Überlassung oder auch Übereignung von Computern nebst Zubehör.
„Home-Office-Pauschale“ im Gespräch: Im Rahmen des aktuell im parlamentarischen Verfahren befindlichen Jahressteuergesetzes 2020 ist eine pauschale Abgeltung der Aufwendungen im Rahmen des „Home-Office“ im Gespräch. In der aktuellen Situation ist eine Vielzahl an Arbeitnehmern von dieser Situation betroffen und da erscheint es aus Gründen der Gerechtigkeit sinnvoll, den Abzug nicht an die engen Voraussetzungen eines steuerlichen Arbeitszimmers zu knüpfen. Insoweit bleibt der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.
Handlungsempfehlung:
Gegebenenfalls kann ein steuerfreier Zuschuss zur wirtschaftlichen Abdeckung solcher Zusatzkosten des Arbeitnehmers über einen steuerfreien Corona-Bonus (s.o.) dargestellt werden.[/vc_column_text]