Für Unternehmer und Freiberufler

Aktueller Stand zu den Anforderungen an elektronische Kassensysteme

16. März 2021

Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen elektronische Kassensysteme seit dem 1.1.2020 über eine zertifizierte manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Mittels dieser werden Vorgänge im Kassensystem protokolliert und nachträgliche Änderungen sind nachvollziehbar. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bereits bis zum 30.9.2020 verschoben.

Entgegen der Vorgaben des BMF hatten damals aber fast alle Bundesländer die Frist weiter bis zum 31.3.2021 verlängert. Die FinVerw dieser Länder beanstanden es bis zum 31.3.2021 nicht, wenn der Einbau der TSE erst bis spätestens zum 31.3.3021 erfolgt, unter der Bedingung, dass

–  die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich bis zum 30.9.2020 (Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: bis zum 31.8.2020) nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben wurde oder

–  der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Handlungsempfehlung:

Auch diese Frist 31.3.2021 läuft nun kurzfristig ab. Es ist also dringend angezeigt, die Nachrüstung einer TSE vorzunehmen und dies entsprechend zu dokumentieren.

Hinweis:

Weiterhin besteht eine Mitteilungspflicht über die Verwendung (und Außerbetriebnahme) von elektronischen Kassensystemen. Die Mitteilung muss vom Stpfl. an das zuständige Finanzamt erfolgen. Mitzuteilen sind Name und Steuernummer des Stpfl.; Art der zertifizierten Sicherheitseinrichtung; Art, Anzahl und Seriennummern der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, Datum der Anschaffung oder Datum der Außerbetriebnahme. Aktuell ist diese Mitteilungspflicht von der FinVerw allerdings nach wie vorausgesetzt. Die Mitteilungspflicht soll erst dann einsetzen, wenn eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Mitteilung eingerichtet ist. Der Termin wird von der FinVerw bekannt gegeben.
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