Für Unternehmer und Freiberufler

Aktuelles zu Corona-Hilfen der Bundesregierung

8. Februar 2022


Auf Grund der andauernden Belastungen einzelner Branchen durch die Corona-Pandemie wurden die Corona-Hilfen der Bundesregierung teils nachgeschärft bzw. verlängert. Herauszustellen sind folgende Aspekte:





Überbrückungshilfe III Plus:





–  Mit der Überbrückungshilfe III Plus werden im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 % unterstützt. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen.





–  Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember wurde bis zum 31.3.2022 verlängert.





–  Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Förderzeitraum beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur auf Grund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe).





–  Der Nachweis, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.





–  Für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2021 wurde nun aber eine Sonderregelung eingeführt: Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.





Hinweis: Insoweit muss beachtet werden: Der Antragsteller muss die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem die Überbrückungshilfe beantragenden prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw.) gegenüber glaubhaft darlegen. Dabei ist aufzuzeigen, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) den Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 1.11. bis 31.12.2021 (und im Rahmen der Überbrückungshilfe IV auch für den Januar 2022).


Zur Übersicht