Für alle Steuerpflichtigen

Ambulante Pflege in Dritthaushalt keine haushaltsnahe Dienstleistung

15. Juni 2020

Kosten für die häusliche Pflege können bei der Einkommensteuer im Rahmen einer Steuerermäßigung mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 € im Jahr (insgesamt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen) berücksichtigt werden. Dazu gehören neben solchen Pflegeleistungen auch andere haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Reinigung, Fensterputzen oder Gartenpflege.


Einschränkend hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nun mit Urteil vom 11.12.2019 (Aktenzeichen 3 K 3210/19) entschieden, dass für Aufwendungen eines Stpfl. für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem Haushalt die Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden kann, sondern nur für die ambulante Pflege im Haushalt des Stpfl. selbst, sei es seiner eigenen oder derjenigen seiner Angehörigen in seinem Haushalt. Im Urteilsfall machte der Stpfl. Aufwendungen geltend für die Pflege der eigenen Mutter, die aber nicht im Haushalt des Stpfl., sondern in ihrer eigenen Wohnung lebte.


Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut der Norm, wonach „haushaltsnahe“ Dienstleistungen begünstigt sind, also ein Bezug zum Haushalt des Stpfl. bestehen muss.


Hinweis:


Gegen das Urteil ist nun unter dem Aktenzeichen VI R 2/20 die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist.

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