Mit der Neuregelung zu umsatzsteuerlichen Konsignationslagern bestehen besondere Meldepflichten in der Zusammenfasenden Meldung. Die Finanzverwaltung hat nun mit Schreiben vom 28.1.2020 (Aktenzeichen III C 5 – S 7427-b/19/10001 :002) mitgeteilt, dass die technische Umsetzung noch nicht vollzogen ist. Übergangsweise muss für diese Vorgänge eine Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne der Konsignationslagerregelung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden.
Hinweis:
Die Meldung über ausgeführte Beförderungen oder Versendungen (Konsignationslagerregelung) kann direkt über ein Online-Formular, das auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt ist, ausgefüllt und übermittelt werden.