Nach ständiger Rechtsprechung führt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindlichen Wirtschaftsgütern an die Gesellschafter zu einer verhinderten Vermögensmehrung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und somit zu einer vGA, wenn die Unentgeltlichkeit ihre Begründung im Gesellschaftsverhältnis findet.
Vor diesem Hintergrund ist das nicht rechtskräftige Urteil des Hessischen FG v. 14.12.2020 (Az. 9 K 1266/17) zu sehen, mit dem das FG ausgeführt hat,
– dass es für die Annahme einer vGA ausreicht, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen, und
– dass es auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung nicht ankommt.
Im Streitfall waren die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten an zwei spanischen Kapitalgesellschaften je hälftig beteiligt. Diese Kapitalgesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie, in der die Eheleute bis 2007 ihren Familienwohnsitz hatten. Nach Umzug der Eheleute nach Deutschland stand die Immobilie leer, sie wurde 2013 veräußert. Das FA setzte für die Streitjahre 2010 bis 2012 jeweils eine vGA wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie an und orientierte sich bei deren Bewertung an der marktüblichen Miete. Die Stpfl. brachten hiergegen vor, dass die Immobilie durchgängig zum Kauf angeboten wurde und zwischenzeitliche Aufenthalte lediglich der Instandhaltung dienten und jeweils nur von kurzer Dauer waren.
Das FG bestätigt das Vorliegen von vGA, da es bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften führe, wenn eine Kapitalgesellschaft eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte.
Insoweit genüge es auch, dass die Eheleute im Streitzeitraum jederzeit die Möglichkeit hatten, die Immobilie unentgeltlich zu nutzen und diese Möglichkeit tatsächlich auch mehrmals wahrnahmen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die Immobilie anderweitig vermietet. Die vorgebrachten Verkaufsbemühungen wurden nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend nachgewiesen, würden im Übrigen aber der Annahme einer vGA wegen der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit nicht entgegenstehen.
Die Höhe der vGA ergebe sich aus der Kostenmiete, wie sie nach der BFH-Rechtsprechung auch auf der Gesellschaftsebene anzusetzen sei. Dies ergebe sich vor dem Hintergrund, dass der Vorteil des Gesellschafters nicht in einer verbilligten Nutzung, sondern darin liege, dass er das genutzte Wirtschaftsgut nicht selbst anschaffen und unterhalten müsse. Zur Ermittlung der Kostenmiete sei zunächst eine Kapitalverzinsung nach § 20 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) anzusetzen. Diese richtet sich nach dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken – und wird noch erhöht um die AfA und einen angemessenen Gewinnaufschlag.
Hinweis:
Ein vergleichbares Ergebnis lässt sich wohl auch dem Urteil des FG Niedersachsen v. 21.8.2003 (Az. 11 K 499/98, EFG 2004, 124) entnehmen. Hier hatte das FG in dem Fall einer Schweizer Ferienimmobilie ausdrücklich festgehalten, dass es für den Ansatz einer vGA unerheblich sei, ob die Immobilie nur drei Monate oder das ganze Jahr über von dem Gesellschafter genutzt worden sei; die Immobilie habe dem Gesellschafter das ganze Jahr hindurch zur Verfügung gestanden, so dass der gesamte Jahresmietwert als vGA anzusetzen sei.
Vor diesem Hintergrund ist das nicht rechtskräftige Urteil des Hessischen FG v. 14.12.2020 (Az. 9 K 1266/17) zu sehen, mit dem das FG ausgeführt hat,
– dass es für die Annahme einer vGA ausreicht, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen, und
– dass es auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung nicht ankommt.
Im Streitfall waren die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten an zwei spanischen Kapitalgesellschaften je hälftig beteiligt. Diese Kapitalgesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie, in der die Eheleute bis 2007 ihren Familienwohnsitz hatten. Nach Umzug der Eheleute nach Deutschland stand die Immobilie leer, sie wurde 2013 veräußert. Das FA setzte für die Streitjahre 2010 bis 2012 jeweils eine vGA wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie an und orientierte sich bei deren Bewertung an der marktüblichen Miete. Die Stpfl. brachten hiergegen vor, dass die Immobilie durchgängig zum Kauf angeboten wurde und zwischenzeitliche Aufenthalte lediglich der Instandhaltung dienten und jeweils nur von kurzer Dauer waren.
Das FG bestätigt das Vorliegen von vGA, da es bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften führe, wenn eine Kapitalgesellschaft eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte.
Insoweit genüge es auch, dass die Eheleute im Streitzeitraum jederzeit die Möglichkeit hatten, die Immobilie unentgeltlich zu nutzen und diese Möglichkeit tatsächlich auch mehrmals wahrnahmen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die Immobilie anderweitig vermietet. Die vorgebrachten Verkaufsbemühungen wurden nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend nachgewiesen, würden im Übrigen aber der Annahme einer vGA wegen der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit nicht entgegenstehen.
Die Höhe der vGA ergebe sich aus der Kostenmiete, wie sie nach der BFH-Rechtsprechung auch auf der Gesellschaftsebene anzusetzen sei. Dies ergebe sich vor dem Hintergrund, dass der Vorteil des Gesellschafters nicht in einer verbilligten Nutzung, sondern darin liege, dass er das genutzte Wirtschaftsgut nicht selbst anschaffen und unterhalten müsse. Zur Ermittlung der Kostenmiete sei zunächst eine Kapitalverzinsung nach § 20 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) anzusetzen. Diese richtet sich nach dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken – und wird noch erhöht um die AfA und einen angemessenen Gewinnaufschlag.
Hinweis:
Ein vergleichbares Ergebnis lässt sich wohl auch dem Urteil des FG Niedersachsen v. 21.8.2003 (Az. 11 K 499/98, EFG 2004, 124) entnehmen. Hier hatte das FG in dem Fall einer Schweizer Ferienimmobilie ausdrücklich festgehalten, dass es für den Ansatz einer vGA unerheblich sei, ob die Immobilie nur drei Monate oder das ganze Jahr über von dem Gesellschafter genutzt worden sei; die Immobilie habe dem Gesellschafter das ganze Jahr hindurch zur Verfügung gestanden, so dass der gesamte Jahresmietwert als vGA anzusetzen sei.