Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag), wie nun der BFH mit Urteil vom 14.12.2022 (Az. X R 24/20) entschieden hat. Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht. Die Einführung der sog. „Mütterrente“ führt also zu einer Neuberechnung und somit zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags.
Handlungsempfehlung:
Dies hat in vielen Fällen praktische Bedeutung. Insoweit sind Steuerbescheide sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob vom Finanzamt eine entsprechende Anpassung des Rentenfreibetrags erfolgt ist.