Die bislang bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld sollen bis zum Ende 2021 verlängert werden. Aktuell liegen hierzu Entwürfe der Bundesregierung vor.
Insbesondere werden folgende Sonderregelungen bis Ende des Jahres 2021 verlängert:[mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]
[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Die Zugangserleichterungen werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben:
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[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:
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[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Die höchstmögliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird ein weiteres Mal verlängert: für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31.12.2021.
Hinweis:
Ebenso soll die Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zur Aufstockung auf bis zu 80 % verlängert werden bis einschließlich für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2022 enden. Bislang war vorgesehen, dass diese Steuerfreiheit Ende 2020 auslaufen sollte.
Insbesondere werden folgende Sonderregelungen bis Ende des Jahres 2021 verlängert:[mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 % bzw. 77 % (Beschäftigte mit mindestens einem Kind) ab dem vierten Monat und auf 80 %/87 % ab dem siebten Monat wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1.3.2020.
- Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis zum 31.12.2021 verlängert; das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei. Für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen wird die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31.12.2020 ausgesetzt, was nun aber dann ausläuft.
- Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für die berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Die Zugangserleichterungen werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben:
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- Damit gilt weiterhin, dass ein Betrieb bereits Kurzarbeit anmelden kann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten in der Firma von einem Arbeitsausfall von über 10 % betroffen sind.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin vollständig verzichtet. Vor der Pandemie galt die Regel, dass Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen diese auch nutzen müssen, um Kurzarbeit zu vermeiden.
- Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:
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- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert.
- Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.
[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Die höchstmögliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird ein weiteres Mal verlängert: für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31.12.2021.
Hinweis:
Ebenso soll die Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zur Aufstockung auf bis zu 80 % verlängert werden bis einschließlich für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2022 enden. Bislang war vorgesehen, dass diese Steuerfreiheit Ende 2020 auslaufen sollte.