Für Unternehmer und Freiberufler

Ansatz pauschaler Betriebsausgaben bei bestimmten freiberuflichen Tätigkeiten

11. November 2023


Die steuerlichen Einkünfte sind im Grundsatz anhand einer Gewinnermittlung zu ermitteln. Dabei können Betriebsausgaben nur insoweit angesetzt werden, als diese tatsächlich angefallen und nachgewiesen werden. Dies gilt auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), auch wenn insoweit keine besonderen förmlichen Aufzeichnungspflichten bestehen. Bei bestimmten freiberuflichen Tätigkeiten lässt die FinVerw aus Vereinfachungsgründen den Ansatz pauschaler Betriebsausgaben zu. Diese Pauschalsätze sind nun ab 2023 angehoben worden:





–  bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3 600 € jährlich (bis VZ 2022: 2 455 €),





–  bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder usw. handelt, deren Einnahmen bis zu 3 000 € im Jahr steuerfrei gestellt sind, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich (bis VZ 2022: 614 €). Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal angesetzt werden.





Handlungsempfehlung:





Stets können etwaige höhere Betriebsausgaben nachgewiesen werden. Insoweit kann jahresweise geprüft werden, ob der Ansatz der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder der Pauschalen günstiger ist. Gegebenenfalls kann auch aus Vereinfachungsgründen auf eine Aufzeichnung der Betriebsausgaben verzichtet werden, wenn absehbar ist, dass die Pauschalansätze nicht überschritten werden.





Der BFH hat nun mit Entscheidung vom 4.7.2023 (Az. VIII R 29/20) die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung der FinVerw im Grundsatz bestätigt. Dabei ging es insbesondere auch um die Abgrenzung einer hauptberuflichen Tätigkeit von einer solchen als Nebentätigkeit. Der Streitfall lag verkürzt dargestellt wie folgt:





–  Der Ehemann war im Streitjahr als Syndikusrechtsanwalt und Syndikussteuerberater bei der X AG angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben verfasste er steuerliche Fachbeiträge in Form von Aufsätzen und Kommentierungen und erhielt hierfür Vergütungen. Diese Einkünfte ordnete er den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu und ermittelte den insoweit erzielten Gewinn im Wege der EÜR. Als Betriebsausgaben machte er einen Betrag i.H.v. 30 % der Einnahmen für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit geltend. Belege zu konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit der schriftstellerischen Tätigkeit legte der Stpfl. nicht vor.





–  Die Ehefrau war als Funktionsoberärztin angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erhielt sie Vergütungen für die Erstellung ärztlicher Patientengutachten, für die sie vom kommissarischen Chefarzt beauftragt worden war, und Vergütungen aus einem Lehrauftrag. Diese Einkünfte ordnete sie den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu und ermittelte die Einkünfte ebenfalls im Wege der EÜR. Die Einnahmen aus einer Prüfungsvergütung behandelte sie als Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder usw. steuerfrei. Von den Vergütungen für die Patientengutachten und den Einnahmen aus dem Lehrauftrag zog sie einen Betrag i.H.v. 30 % der Einnahmen als Betriebsausgaben ab. Belege zu konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit legte sie nicht vor.





Das Finanzamt berücksichtigte in der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2017 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit jeweils nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug i.H.v. 25 % der Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit, begrenzt auf 614 € beim Ehemann sowie i.H.v. 98 € für die Ehefrau.





Der BFH bestätigt diese Vorgehensweise und stellt Folgendes heraus:





–  Die von der Verwaltung bekannt gemachte Vereinfachungsregelung beim Ansatz der Betriebsausgaben führt zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Der Stpfl. hat einen auch von den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Maßgabe der Verwaltungsanweisung besteuert zu werden, es sei denn, die Verwaltungsanweisung verlässt den gesetzlich vorgegebenen Rahmen.





–  Vorliegend waren die Voraussetzungen für den pauschalen Ansatz von 30 % Betriebsausgaben aber nicht gegeben. Der Ehemann war nicht als „hauptberuflich“ selbständiger Schriftsteller tätig. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn die FinVerw für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit verlangt, dass der Stpfl. mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss.





–  Für die Ehefrau fehlt es aus Sicht des Finanzamtes bei diesem Verständnis schon an einer schriftstellerischen Tätigkeit i.S.d. Verwaltungsanweisung, da die von ihr für den leitenden Oberarzt erstellten Patientengutachten nicht an die Öffentlichkeit gerichtet oder für diese bestimmt waren.





Hinweis:





Die Pauschalierung der Betriebsausgaben nach dieser Verwaltungsanweisung kann im Einzelfall vorteilhaft sein. Sorgfältig zu beachten ist aber der Anwendungsbereich der Pauschalierungsregelung der FinVerw. Im Zweifel sollten stets die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben anhand von Belegen nachgewiesen werden.


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