Bei Ehegatten ist steuerlich regelmäßig die Zusammenveranlagung günstiger. Diese bringt vielfach Vorteile beim Einkommensteuertarif und es werden viele Freibeträge in doppelter Höhe angesetzt. In Einzelfällen kann aber auch die Einzelveranlagung der Ehegatten von Vorteil sein. Auch persönliche Gründe der Ehegatten führen vereinzelt zu Einzelveranlagungen für Ehegatten, wie z.B. im Falle einer Trennung. Sonderausgaben aller Art einschließlich Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden im Falle der Einzelveranlagung im Grundsatz demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Dies ist derjenige Partner, aus dessen Mitteln die Aufwendungen bezahlt worden sind.
Abweichend von diesem Grundsatz können die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übereinstimmend beantragen, dass die genannten Aufwendungen bei ihnen jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Der Gesetzgeber erachtet es als ausreichend, wenn allein der Ehegatte oder Lebenspartner den Antrag stellt, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Für diesen Fall des Antrags auf hälftige Berücksichtigung hat nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.11.2019 (Aktenzeichen III R 11/18) die Berechnungsmethode präzisiert. Beantragen Ehegatten die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben, so sind die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei den Vorsorgeaufwendungen durchzuführen.
Handlungsempfehlung:
Bei einer Vergleichsrechnung hinsichtlich der steuerlichen Vorteilhaftigkeit entweder der Zusammenveranlagung oder der Einzelveranlagung ist dies zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antrag für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur einheitlich gestellt werden kann.