Für alle Steuerpflichtigen

Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher kann insgesamt von der Umsatzsteuer ausgenommen sein

6. März 2024


Die Lieferung und Montage bestimmter Photovoltaikanlagen wird nicht mit Umsatzsteuer belastet (technisch: umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz). Die FinVerw hat nun mit Schreiben vom 30.11.2023 (Az. III C 2 – S 7220/22/10002 :013) hierzu klargestellt, dass bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag unter den sonstigen Voraussetzungen auf die Gesamtanlage der Nullsteuersatz anzuwenden ist, so dass es auch bzgl. der Anschaffung des Stromspeichers nicht zu einer Belastung mit Umsatzsteuer kommt.





Auch erweitert die FinVerw den Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes grds. auf alle Zählerschrankerweiterungen oder -erneuerungen im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage. Neben der Aufgabe des Erfordernisses der technischen Notwendigkeit bzw. Anforderung des Netzbetreibers wird damit auch im Rahmen der Errichtung der Anlage die isolierte Zählerschrankerweiterung durch einen anderen Unternehmer als den Anlagenlieferant als begünstigt behandelt.





Nicht vollständig unter den Nullsteuersatz fällt dagegen die Lieferung von sog. Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen. In diesem Fall ist das Entgelt aufzuteilen: Die Solarpaneele (mit Halterung), die wesentlichen Komponenten sowie die hierfür erforderlichen Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage sind mit 0 % Umsatzsteuer zu besteuern, nicht aber die primäre Unterkonstruktion.





Hinweis:





Die Anwendung des umsatzsteuerlichen Nullsteuersatzes wird von der FinVerw sehr großzügig gehandhabt.


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