Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Keine Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleis- tungen und Handwerkerleistungen bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes

7. Oktober 2020

Mit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kann die tarifliche Einkommensteuer gemindert werden. Diese Steuerermäßigung zeigt allerdings nur dann Wirkung, wenn auf Grund positiver Einkünfte sich insgesamt eine tarifliche Einkommensteuer ergibt. Fraglich war nun, ob auch eine Minderung der Steuer aus dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte, welche ja im Regelfall mit pauschal 25 % Einkommensteuer belegt werden, erfolgen kann. Diese Frage lag dem Bundesfinanzhof vor.


Im Streitfall erzielte die Stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte die Stpfl. (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen.


In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte die Stpfl. zudem Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt i.H.v. 25 379 €, für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. 424 € und für Handwerkerleistungen i.H.v. 6 482 € geltend. Zudem beantragte sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge sowie eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge. Das Finanzamt veranlagte die Stpfl. ohne Berücksichtigung von Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen usw. zur Einkommensteuer. In den Erläuterungen des Bescheids teilte das Finanzamt der Stpfl. mit, die Günstigerprüfung habe ergeben, dass die Besteuerung der Kapitalerträge nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger sei.


Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 28.4.2020 (Aktenzeichen VI R 54/17), dass vorliegend die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen nicht gewährt werden kann. Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes kann die Steuerermäßigung nur die tarifliche Einkommensteuer ermäßigen. Das ist der Steuerbetrag, der sich aus der Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen ergibt. Kapitalerträge fließen in diese Berechnung aber ausdrücklich nicht ein, sondern unterliegen in einer gesonderten Berechnung dem separaten Steuersatz von 25 %.


Handlungsempfehlung:


Soll die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden, so müssen also ausreichend positive Einkünfte vorliegen, damit sich eine entsprechende tarifliche Einkommensteuer ergibt. Im Einzelfall kann daher zu prüfen sein, Werbungskosten oder Betriebsausgaben in ein späteres Jahr zu verschieben, um eine endgültige Nichtnutzbarkeit der Steuerermäßigung zu verhindern.

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