Das FG Düsseldorf hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob Gewinne aus der Rückveräußerung eines im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für leitende Angestellte erworbenen Anteils am Unternehmen des Arbeitgebers als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte zu erfassen sind. Bedeutung hat dies z.B. im Hinblick auf die Frage, ob der Abgeltungsteuersatz zur Anwendung kommt.
Mit Urteil vom 22.10.2020 (Aktenzeichen 14 K 2209/17 E) stellt das Gericht fest, dass der Gewinn nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, wenn der Arbeitnehmer hinsichtlich des Anteilswertes ein rechtliches und tatsächliches Verlustrisiko getragen hat und sowohl der Erwerb als auch die Rückübertragung des Geschäftsanteils zu marktgerechten Preisen erfolgt sind. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Im Urteilsfall selbst ging es noch um einen Zeitraum vor Einführung der Abgeltungsteuer.
Entscheidende Frage hinsichtlich der Zuordnung zur Einkunftsart sei, ob die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeit (dann Arbeitslohn) oder eine separate Rechtsbeziehung besteht (dann Kapitaleinkünfte). So stellt das FG maßgeblich darauf ab, ob der Mitarbeiter aus der Mitarbeiterbeteiligung Chancen und Risiken wie ein Kapitalanleger hat bzw. trägt. Daneben sei auch von Bedeutung, welche Gesellschaftsrechte bestehen. Der Umstand, dass eine bestimmte Form der Kapitalbeteiligung nur Mitarbeitern des Unternehmens angeboten wird, habe nicht zwingend zur Folge, dass die hieraus resultierenden Erträge dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind.
Hinweis:
Die Ausgestaltung solcher Mitarbeiterbeteiligungsprogramme ist stets unter Einbezug aller Aspekte vorzunehmen. Letztlich kann eine Würdigung nur für den Einzelfall erfolgen. Aktuell soll zumindest für Start-up-Unternehmen eine Reform der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen erfolgen.
Mit Urteil vom 22.10.2020 (Aktenzeichen 14 K 2209/17 E) stellt das Gericht fest, dass der Gewinn nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, wenn der Arbeitnehmer hinsichtlich des Anteilswertes ein rechtliches und tatsächliches Verlustrisiko getragen hat und sowohl der Erwerb als auch die Rückübertragung des Geschäftsanteils zu marktgerechten Preisen erfolgt sind. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Im Urteilsfall selbst ging es noch um einen Zeitraum vor Einführung der Abgeltungsteuer.
Entscheidende Frage hinsichtlich der Zuordnung zur Einkunftsart sei, ob die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeit (dann Arbeitslohn) oder eine separate Rechtsbeziehung besteht (dann Kapitaleinkünfte). So stellt das FG maßgeblich darauf ab, ob der Mitarbeiter aus der Mitarbeiterbeteiligung Chancen und Risiken wie ein Kapitalanleger hat bzw. trägt. Daneben sei auch von Bedeutung, welche Gesellschaftsrechte bestehen. Der Umstand, dass eine bestimmte Form der Kapitalbeteiligung nur Mitarbeitern des Unternehmens angeboten wird, habe nicht zwingend zur Folge, dass die hieraus resultierenden Erträge dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind.
Hinweis:
Die Ausgestaltung solcher Mitarbeiterbeteiligungsprogramme ist stets unter Einbezug aller Aspekte vorzunehmen. Letztlich kann eine Würdigung nur für den Einzelfall erfolgen. Aktuell soll zumindest für Start-up-Unternehmen eine Reform der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen erfolgen.