Allgemein

Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern

10. Juni 2020

Kann von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden, so braucht keine Umsatzsteuer ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt zu werden, was vor allem dann interessant ist, wenn überwiegend an Endverbraucher verkauft bzw. geleistet wird. Die Kleinunternehmergrenze wurde aktuell zum 1.1.2020 angehoben. Diese Regelung kann angewendet werden, wenn der Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € (bisher: 17 500 €) nicht überstiegen hat und im lfd. Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.


Der Bundesfinanzhof hatte nun über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern zu entscheiden. Mit Urteil vom 23.10.2019 (Aktenzeichen XI R 17/19) hat das Gericht klargestellt, dass bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen ist.


Handlungsempfehlung:


Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Vorsteuerabzug eröffnet werden soll und die Steuerpflicht der Ausgangsumsätze für die Leistungsempfänger nicht zu einer Mehrbelastung führt, da ausschließlich (oder zumindest überwiegend) an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geliefert bzw. geleistet wird. Bei Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist die geschuldete Umsatzsteuer (abzgl. Vorsteuern) nach den üblichen Regeln in den Voranmeldungen zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Hat der Unternehmer zur Regelbesteuerung optiert, ist er an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden.

Zur Übersicht