Im Regelfall beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 %; der damit in den meisten Fällen verbundene Kapitalertragsteuereinbehalt hat grundsätzlich abgeltende Wirkung (sog. Abgeltungsteuer). Der Gesetzgeber möchte aber ausschließen, dass gestalterisch erreicht werden kann, dass auf der einen Seite Zinsaufwendungen die Steuern zum normalen Tarif mindern, auf der anderen Seite aber die entsprechenden Zinserträge nur dem günstigen Abgeltungsteuersatz unterliegen. Daher kommt der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung für Erträge aus stillen Beteiligungen und sonstigen Kapitalforderungen sowie bei entsprechenden Gewinnen aus der Veräußerung stiller Beteiligungen bzw. Kapitalforderungen, u.a.
– bei Kapitalüberlassung zwischen nahestehenden Personen (Fall 1),
– bei Gesellschafterfremdfinanzierung durch einen zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter (Fall 2).
Hinweis:
In beiden Fällen erfordert die Ausnahme vom Abgeltungsteuertarif, dass die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sein müssen, die der inländischen Besteuerung unterliegen und für die das ansonsten bei Kapitaleinkünften geltende Werbungskostenabzugsverbot keine Anwendung findet. Damit sollen Steuersatzvorteile verhindert werden. Insbesondere soll die Fremdkapitalüberlassung im Zusammenhang mit der Finanzierung privater Anschaffungen, die nicht der Erzielung von Einkünften dienen, aus dem Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen werden.
Mit seinem Urteil vom 16.6.2020 (Az. VIII R 5/17, GmbHR 2020, 1357) hat dazu der BFH (gegen die Entscheidung der Vorinstanz) festgestellt, dass der vorstehend genannte Fall 1 kein Auffangtatbestand für den Ausschluss vom Abgeltungsteuertarif ist, wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach dem genannten Fall 2 nicht erfüllt sind. Vielmehr ist der zweitgenannte Fall ein speziell für Vergütungen, die u.a. von einer GmbH an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt werden, geschaffener (abschließender) Ausschlusstatbestand. Wenn die Voraussetzungen der Regelung nicht erfüllt sind, kommt ein Rückgriff auf den Ausschlusstatbestand für nahestehende Personen (oben Fall 1) weder für Vergütungen aus einem Darlehen des Anteilseigners noch einer nahestehenden Person an die GmbH in Betracht.
Zum Näheverhältnis hat der BFH seine Rechtsauffassung unterstrichen, wonach ein Näheverhältnis nicht schon dann besteht, wenn ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse allein vorliege bzw. vorliegen könne. Es bedürfe vielmehr eines Beherrschungsverhältnisses zwischen bspw. dem Darlehensgeber als nahestehender Person dergestalt, dass der Darlehensgeber einen solchen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausübt, dass dieser sich dem Abschluss des Darlehensvertrags nicht entziehen kann; das Bestehen der Ehe allein genüge nicht. Es erfolgt also eine enge Auslegung dieses Begriffs. Dem folgt mittlerweile auch die FinVerw.
Hinweis:
Mit dieser Entscheidung hat der BFH zugleich die Auffassung der FinVerw bestätigt: Nahestehende Darlehensnehmer i.S.d. Fallgruppe 1 können nur natürliche Personen sein (und Stiftungen sowie Personengesellschaften, bei denen hinsichtlich der Erträge aus Darlehensgewährung § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG keine Anwendung findet). Werden die Erträge hingegen von einer GmbH gezahlt, ist ausschließlich die zweitgenannte Sonderregelung für Gesellschafter-Darlehen anwendbar, nicht aber der erstgenannte allgemeine Fall für nahestehende Personen.
– bei Kapitalüberlassung zwischen nahestehenden Personen (Fall 1),
– bei Gesellschafterfremdfinanzierung durch einen zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter (Fall 2).
Hinweis:
In beiden Fällen erfordert die Ausnahme vom Abgeltungsteuertarif, dass die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sein müssen, die der inländischen Besteuerung unterliegen und für die das ansonsten bei Kapitaleinkünften geltende Werbungskostenabzugsverbot keine Anwendung findet. Damit sollen Steuersatzvorteile verhindert werden. Insbesondere soll die Fremdkapitalüberlassung im Zusammenhang mit der Finanzierung privater Anschaffungen, die nicht der Erzielung von Einkünften dienen, aus dem Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen werden.
Mit seinem Urteil vom 16.6.2020 (Az. VIII R 5/17, GmbHR 2020, 1357) hat dazu der BFH (gegen die Entscheidung der Vorinstanz) festgestellt, dass der vorstehend genannte Fall 1 kein Auffangtatbestand für den Ausschluss vom Abgeltungsteuertarif ist, wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach dem genannten Fall 2 nicht erfüllt sind. Vielmehr ist der zweitgenannte Fall ein speziell für Vergütungen, die u.a. von einer GmbH an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt werden, geschaffener (abschließender) Ausschlusstatbestand. Wenn die Voraussetzungen der Regelung nicht erfüllt sind, kommt ein Rückgriff auf den Ausschlusstatbestand für nahestehende Personen (oben Fall 1) weder für Vergütungen aus einem Darlehen des Anteilseigners noch einer nahestehenden Person an die GmbH in Betracht.
Zum Näheverhältnis hat der BFH seine Rechtsauffassung unterstrichen, wonach ein Näheverhältnis nicht schon dann besteht, wenn ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse allein vorliege bzw. vorliegen könne. Es bedürfe vielmehr eines Beherrschungsverhältnisses zwischen bspw. dem Darlehensgeber als nahestehender Person dergestalt, dass der Darlehensgeber einen solchen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausübt, dass dieser sich dem Abschluss des Darlehensvertrags nicht entziehen kann; das Bestehen der Ehe allein genüge nicht. Es erfolgt also eine enge Auslegung dieses Begriffs. Dem folgt mittlerweile auch die FinVerw.
Hinweis:
Mit dieser Entscheidung hat der BFH zugleich die Auffassung der FinVerw bestätigt: Nahestehende Darlehensnehmer i.S.d. Fallgruppe 1 können nur natürliche Personen sein (und Stiftungen sowie Personengesellschaften, bei denen hinsichtlich der Erträge aus Darlehensgewährung § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG keine Anwendung findet). Werden die Erträge hingegen von einer GmbH gezahlt, ist ausschließlich die zweitgenannte Sonderregelung für Gesellschafter-Darlehen anwendbar, nicht aber der erstgenannte allgemeine Fall für nahestehende Personen.