Vor der Erstellung des Jahresabschlusses sollten Überlegungen zur Bilanzpolitik stehen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bilanzierung zwar in weiten Teilen durch Vorgaben des Handelsgesetzbuches und auch punktuell durch die Steuergesetze festgelegt ist. Jedoch bestehen – insbesondere steuerlich – Wahlrechte und vielfach Ermessensspielräume, mit denen Einfluss auf das Bilanzbild und das Ergebnis genommen werden kann.
Die Bilanzpolitik zum Jahresabschlussstichtag 31.12.2020 ist vor allem durch die Besonderheit geprägt, dass die wirtschaftliche Situation der Unternehmen eine große Spreizung aufweist. So waren und sind immer noch einige Branchen ganz massiv von den Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der wirtschaftlichen Tätigkeiten betroffen und müssen daher mit teilweise sehr großen Verlusten rechnen. Andere Unternehmen sind vergleichsweise gut durch die Krise gekommen oder können sich sogar als „Krisengewinner“ bezeichnen. Daher sind auch die Bilanzstrategien höchst unterschiedlich.
Dabei ist individuell zu prüfen, welche Auswirkungen sich auf die einzelnen Bilanzadressaten ergeben. Im Bereich der mittelständischen GmbH bzw. GmbH & Co. KG sind herauszustellen:
Dabei ist zu beachten, dass über den Maßgeblichkeitsgrundsatz eine Verknüpfung zwischen Handels- und Steuerbilanz besteht. Das heißt für die steuerliche Gewinnermittlung sind grds. die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung maßgebend. Im Rahmen des Einsatzes bilanzpolitischer Instrumente sind allerdings insoweit einschränkend zwei Aspekte zu beachten:
– steuerliche Wahlrechte können unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden und
– in der Handelsbilanz bestehen im Grundsatz in weiterem Umfang Ermessensspielräume bei Ansatz und Bewertung.
Die Bilanzpolitik zum Jahresabschlussstichtag 31.12.2020 ist vor allem durch die Besonderheit geprägt, dass die wirtschaftliche Situation der Unternehmen eine große Spreizung aufweist. So waren und sind immer noch einige Branchen ganz massiv von den Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der wirtschaftlichen Tätigkeiten betroffen und müssen daher mit teilweise sehr großen Verlusten rechnen. Andere Unternehmen sind vergleichsweise gut durch die Krise gekommen oder können sich sogar als „Krisengewinner“ bezeichnen. Daher sind auch die Bilanzstrategien höchst unterschiedlich.
Dabei ist individuell zu prüfen, welche Auswirkungen sich auf die einzelnen Bilanzadressaten ergeben. Im Bereich der mittelständischen GmbH bzw. GmbH & Co. KG sind herauszustellen:
Bilanzadressaten | Zielsetzung | Instrument |
Gesellschafter | Ausschüttungsbemessung, Erfüllung von Ergebnisprognosen | Handelsbilanz |
Fremdkapitalgeber | Bilanz-/GuV-Kennziffern, Erfüllung von Ergebnisprognosen, Einhaltung von Covenants aus Kreditverträgen | Handelsbilanz |
Fiskus | Minimierung der Steuerzahlungen bzw. Nutzung steuerlicher Verluste | Steuerliche Gewinnermittlung/ Steuerbilanz |
Dabei ist zu beachten, dass über den Maßgeblichkeitsgrundsatz eine Verknüpfung zwischen Handels- und Steuerbilanz besteht. Das heißt für die steuerliche Gewinnermittlung sind grds. die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung maßgebend. Im Rahmen des Einsatzes bilanzpolitischer Instrumente sind allerdings insoweit einschränkend zwei Aspekte zu beachten:
– steuerliche Wahlrechte können unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden und
– in der Handelsbilanz bestehen im Grundsatz in weiterem Umfang Ermessensspielräume bei Ansatz und Bewertung.