Mit Datum vom 27.10.2020 (Az. IX R 5/20, HFR 2021, 767) hat der BFH zur Frage des Ausfalls einer privaten Darlehensforderung entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führt. Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung müsse endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten werde. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin könne davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergebe.
Im Streitfall war der Stpfl. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH, der er mit seiner Ehefrau von 2012 bis 2013 diverse unbesicherte Darlehen in einer sechsstelligen Größenordnung gewährte, welche jeweils mit 5 % p.a. endfällig zu verzinsen waren. Ende 2013 sperrte die Hausbank unter Hinweis auf die Überziehung der Girokonten sämtliche für die GmbH ausgestellte Karten. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15.12.2014 wurde die GmbH zum 31.12.2014 aufgelöst, die ausgereichten Gesellschafterdarlehen konnte die GmbH nicht vollständig zurückzahlen. Die Stpfl. machten in ihrer Steuererklärung 2014 einen Verlust aus der Auflösung der GmbH gemäß § 17 Abs. 1 und 4 EStG geltend. Dabei berücksichtigten sie neben dem Stammkapital die nicht bzw. nicht vollständig zurückgezahlten Darlehen. Das FA berücksichtigte hingegen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts die Gesellschafterdarlehen nicht.
Dazu stellt der BFH fest, dass der Ausfall der Darlehensforderung – soweit diese auf die Ehefrau entfiel – als Verlust der Stpfl. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sei. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehöre zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dabei gelte als Veräußerung i.S.d. Satzes 1 auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG).
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führe nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG. Zwar fehle es bei einem Forderungsausfall an dem eine Veräußerung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG kennzeichnenden Rechtsträgerwechsel. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG folge jedoch, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann. Wirtschaftlich betrachtet mache es keinen Unterschied, ob der Stpfl. die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null veräußert, oder ob er sie behält. In beiden Fällen erleide der Stpfl. eine Einbuße seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die gleiche steuerliche Berücksichtigung finden müsse.
Hinweis:
Der IX. Senat des BFH hat damit die Rechtsprechung des VIII. Senats bestätigt (BFH v. 24.10.2017, VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831).
Allerdings war im Streitfall noch nicht die (als verfassungsrechtlich bedenklich kritisierte) gesetzliche Einschränkung der segmentierten Verlustverrechnung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG auf 20 000 € jährlich zu beachten, die erst für nach dem 31.12.2019 bzw. 31.12.2020 entstandene Verluste gilt. Das heißt, dass in einschlägigen Fällen zu prüfen ist, wann tatsächlich der Verlust realisiert wurde und ob mglw. schon die restriktive Gesetzesfassung zum Zuge kommt.