Mit Wirkung ab dem 1.1.2020 sind die Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung bei inländischen Dienstreisen angehoben worden:
Tagegeldsatzübersicht (Inland) | 2019 | Ab 2020 |
Abwesenheitsdauer: | ||
ohne Übernachtung und 8 Stunden oder weniger | 0 € | 0 € |
ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden | 12 € | 14 € |
mehrtägige Auswärtstätigkeit: | ||
Anreisetag | 12 € | 14 € |
Abreisetag | 12 € | 14 € |
Zwischentage/ vollständiger Reisetag | 24 € | 28 € |
Handlungsanweisung:
Es müssen nun Reisekostenabrechnungsprogramme und ggf. Reisekostenrichtlinien überprüft und ggf. angepasst werden.
Daneben gilt ab 2020 eine Pauschale von 8 € pro Tag für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben (z.B. Berufskraftfahrer). Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen; so können weiterhin auch höhere Aufwendungen als 8 € nachgewiesen und geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen beansprucht werden.
Hinweis:
Die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen oder den neuen gesetzlichen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer usw. geltend zu machen, kann nur einheitlich für das ganze Kalenderjahr erfolgen. Die einheitliche Entscheidung ist je Arbeitnehmer je Dienstverhältnis zu treffen.
b) Erweiterte Förderung umweltfreundlicher Mobilität
Die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen als Firmenwagen wurde deutlich ausgeweitet. Insbesondere für Elektrovollfahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 40 000 € bestehen nun ganz erhebliche Vergünstigungen. Allerdings ist hierbei je nach Art und je nach Anschaffungsdatum des Fahrzeugs zu differenzieren. Insgesamt sind die Bedingungen des pauschalen Ansatzes für die Privatnutzung eines Firmenwagens nun wie in der Übersicht dargestellt geregelt.
Pauschaler Ansatz für die Privatnutzung eines Firmenwagens ab 1.1.2020 – „1 %-Regelung“ | ||||
Fall | Ansatz monatlich in % des Bruttolistenpreises | Zeitliche Restriktion hinsichtlich der Anschaffung des Fahrzeugs | ||
Grundsatz | 1 % | |||
1. | Elektrovollfahrzeuge und Bruttolistenpreis bis 40 000 € | 0,25 % | nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 | |
2. | Elektrofahrzeuge/extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge | |||
a) | soweit die Voraussetzungen unter 1. nicht erfüllt sind und Kohlendioxidsemmission höchstens 50 g je gefahrene km und Reichweite der Batterie mind. 60 km | 0,5 % | nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 | |
b) | soweit die Voraussetzungen unter 1. nicht erfüllt sind und Kohlendioxidsemmission höchstens 50 g je gefahrene km und Reichweite der Batterie mind. 80 km | 0,5 % | nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 | |
c) | soweit die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Elektromobilitätsgesetz erfüllt sind | 0,5 % | nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 | |
d) | sonst | Kürzung des Bruttolistenpreises um Pauschalwerte je Kilowattstunde Batteriekapazität (zeitlich gestaffelte Beträge) | vor dem 1.1.2023 |
Hinweis:
Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge, wobei dann in zeitlicher Hinsicht maßgebend ist, wann das Fahrzeug geleast wurde.
Daneben wurden folgende Steuerbefreiungen bis Ende 2030 (bislang bis Ende 2021) verlängert:
- Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und
- Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads.
Weiterhin wurde – bereits mit Geltung ab 2019 – eine wahlweise anwendbare Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets eingeführt:
- Anwendungsbereich wie die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift, aber auch bei Bezügen, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden und deshalb die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nicht erfüllen.
- Pauschalierung mit 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale auf Seiten des Arbeitnehmers.
c) Weitere Änderungen bei der Lohnsteuer
Im Bereich der arbeitnehmerrelevanten Steuerbefreiungen sind folgende Änderungen erfolgt:
- Gesundheitsförderung: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen zu Gunsten einer qualifizierten Gesundheitsförderung erhöhen sich von bislang 500 € ab 2020 auf 600 € im Kalenderjahr und je Arbeitnehmer.
- Weiterbildungsleistungen: Neu eingeführt wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2020 eine Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers. Diese neue Steuerfreiheit gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Hinzuweisen ist darauf, dass Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn führen – und es dann auch keiner Steuerbefreiungsvorschrift bedarf, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Hinweis:
Diskutiert wurde auch eine Anhebung des Übungsleiterfreibetrags (2 400 €) und des Ehrenamtsfreibetrags (720 €). Diese haben aber bisher keine Änderung erfahren.
Ausgeweitet wurden die Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung wie in der Übersicht dargestellt:
Erweiterte Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung ab 1.1.2020 | |
Aufwendungen für kurzfristige Beschäftigungen | Tageslohngrenze wird von bislang 72 € auf 120 € erhöht |
Pauschalierungsfähiger durchschnittlicher Stundenlohn | Stundenlohngrenze bei der Lohnsteuer-pauschalierung von kurzfristig beschäftigten Mitarbeitern und Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft wird von 12 € auf 15 € angehoben |
Gruppenunfallversicherung | Pauschalierungsmöglichkeit bei Beiträgen für eine Gruppenunfallversicherung bis zu Grenzbetrag von 100 € im Kalenderjahr (bislang: 62 €) |
d) Entfernungspauschale
Zeitlich befristet wird die Entfernungspauschale für weitere Strecken angehoben, um einen gewissen Ausgleich der Mehrbelastung durch die CO2-Steuer zu bewirken.
0,35 € 0,38 €
Entfernungspauschale | ||
Zeitraum | … für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | |
2020 (wie bisher) | 0,30 € | |
2021 bis 2023 | 0,30 € | die ersten 20 km |
jeder weitere km | ||
2024 bis 2026 | 0,30 € | die ersten 20 km |
jeder weitere km | ||
ab 1.1.2027 | 0,30 € |
Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Für Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wird als Alternative zur Entfernungspauschale die Möglichkeit geschaffen, eine Mobilitätsprämie i.H.v. 14 % der Entfernungspauschale in Anspruch zu nehmen. Die Mobilitätsprämie greift bei Arbeitnehmern ausschließlich, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen gemeinsam mit den übrigen Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird.
Hinweis:
Die Mobilitätsprämie wird nur auf Antrag gewährt. Dies ist nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu prüfen.
e) Abgrenzung Barlohn versus Sachlohn
Gesetzlich wurde nun mit Wirkung ab dem 1.1.2020 eine Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn vorgenommen. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass der Gesetzgeber entgeltoptimierte Gestaltungen durch Einsatz von Gutscheinkartensystemen unter gleichzeitiger Ausnutzung der 44 €-Freigrenze einschränken will. Auch wird auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert.
Abgegrenzt wird wie in der Übersicht dargestellt:
Abgrenzung Barlohn vs. Sachlohn | |
Barlohn | Sachlohn |
1. Zweckgebundene Geldleistungen 2. Nachträgliche Kostenerstattung 3. Geldsurrogate/andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Ausnahme: Gutscheine/Geldkarten unter Sachlohn/2. | 1. Geldsurrogate/andere Vorteile, die nicht auf einen Geldbetrag lauten. 2. Gutscheine/Geldkarten, a) die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und b) die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. |
Nicht mehr als Sachlohn eingestuft werden damit zweckgebundene Geldleistungen, so z.B. wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen monatlichen (arbeitsrechtlichen) Anspruch auf Benzin im Wert von 44 € hat und zur Erfüllung dieses Anspruchs der Arbeitgeber monatlich 44 € an den Arbeitnehmer auszahlt (zweckgebundene Geldleistung) und sich nachweisen lässt, dass die 44 € für den Erwerb von Benzin verwendet wurden.
Dagegen dürfte Sachlohn vorliegen, wenn der Arbeitgeber einen selbst ausgestellten Gutschein an den Mitarbeiter ausgibt, der diesen bei einer Tankstelle einlöst und die Tankstelle unmittelbar mit dem Arbeitgeber gemäß vorheriger Vereinbarung abrechnet.
Bei dem Einsatz von Gutscheinen/Geldkarten ist die Abgrenzung noch nicht abschließend klar. Es dürften folgende Leitlinien gelten:
- Sachlohn liegt vor, wenn diese Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen (z.B. Geschenkkarten für den Einzelhandel), Gutscheine für ein Kaufhaus oder eine Tankstelle.
- Ebenso liegt Sachlohn vor bei Gutscheinen/Geldkarten z.B. für eine bestimmte Ladenkette (oder ähnliche Bezeichnungen), mit der in den einzelnen Geschäften der Ladenkette eingekauft werden kann.
- Nicht als Sachlohn gelten dagegen Gutscheine/Geldkarten, die zum Einkauf bei einem Betreiber eines reinen Internet-Marktplatzes, auf dessen Plattform andere Anbieter Waren oder Dienstleistungen anbieten, berechtigen. Insoweit hat der Gutschein die Funktion von Bargeld.
- Ebenso begünstigt sind z.B. Restaurantschecks/Essensgutscheine.
Hinweis:
Diese teilweise geänderte Abgrenzung ist bei Gestaltungen mit dem Ziel der Nutzung der 44 €-Freigrenze zu beachten. Eine von einem Betriebsstättenfinanzamt erteilte Anrufungsauskunft, die auf der „alten“ Rechtslage beruht, hat infolge der gesetzlichen Änderung mit Wirkung ab 2020 keine Bindungswirkung mehr.