Für Unternehmer und Freiberufler

Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungs- dienstleistungen mit dem 31.12.2023

8. März 2024


Im Zuge der Corona-Krise wurde zur steuerlichen Förderung die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % abgesenkt. Diese zeitlich befristete Fördermaßnahme ist zum 31.12.2023 ausgelaufen. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten lässt es die FinVerw zu, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 (Silvesternacht) ausgeführt worden sind, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet wird.





Handlungsempfehlung:





Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) in der Silvesternacht können also einheitlich mit 7 % abgerechnet und in der Umsatzsteuer angemeldet werden.





Im Übrigen ist ab dem 1.1.2024 auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Dies ist bei den in den Kassen und Rechnungsprogrammen hinterlegten Preisen/Warenpositionen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind Preislisten usw. zu überprüfen. Individuell ist zu prüfen, ob die erhöhte Umsatzsteuer an die Kunden weitergegeben werden kann. Zu beachten ist dies insbesondere auch bei langfristigen Buchungen, z.B. für Feiern o.Ä.





Auch ist ab dem 1.1.2024 wieder die Unterscheidung zwischen Speisen zum Mitnehmen (dann 7 %) und zum Verzehr an Ort und Stelle (dann regelmäßig 19 %) erforderlich, so z.B. in Bäckereien, Imbissbetrieben, Catering o.Ä.





17     Inflationsausgleich für rechtliche Betreuer





Gesetzlich ist nun geregelt worden, dass rechtliche Betreuer einen Anspruch auf eine Sonderzahlung erhalten, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Von der Sonderzahlung können Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuer profitieren.





Folgende Ausgleichszahlungen werden gewährt:





–  Inflationsausgleich für berufliche Betreuer und Betreuungsvereine: Die Inflationsausgleichssonderzahlung für berufliche Betreuer beträgt 7,50 € pro Monat und pro geführter Betreuung. Der Anspruch ist auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll er zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Hiervon losgelöst ist nach wie vor vorgesehen, dass bis 2024 das bestehende Vergütungssystem überprüft und ggf. angepasst wird.





–  Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuer: Ehrenamtliche Betreuer können eine Inflationsausgleichssonderzahlung i.H.v. 24 € pro Jahr und pro geführter Betreuung verlangen.





Handlungsempfehlung:





Die Inflationsausgleichssonderzahlung ist entsprechend zu beantragen. Berufliche Betreuer und Betreuungsvereine müssen die Sonderzahlung gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geltend machen.


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