Für Unternehmer und Freiberufler

Ausübung einer Tätigkeit als Heilpraktiker nicht in jedem Fall als freiberufliche Tätigkeit einzustufen

24. Mai 2023


Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb ist in der Praxis insbesondere deshalb sehr wichtig, weil Erstere nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Als freiberufliche Tätigkeit werden insbesondere die im Gesetz genannten Katalogberufe, wie z.B. Arzt, Architekt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Journalist und Übersetzer, eingestuft. Vor diesem Hintergrund stellt das FG Köln mit Urteil vom 4.3.2022 (Az. 6 K 1883/21) klar, dass allein die Ausbildung in einem Katalogberuf nicht ausreicht, um jede der Tätigkeiten des Stpfl. auch als solche des Katalogberufs einzustufen. Vielmehr muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bzw. die angebotenen Leistungen dem Berufsbild des jeweiligen Katalogberufs entsprechen.





Im Streitfall betrieb der Stpfl. das Unternehmen „A“ und bot dabei erwachsenen Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer chronischen Suchterkrankung Unterstützung bei einer selbstbestimmten Lebensführung an. Bei den Patienten handelte es sich um kranke Personen, die in ihrer Wohnung betreut werden müssen. Sie waren nicht mehr in der Lage, sich allein in ihrer Wohnung zu versorgen. Für das Unternehmen A stellte der Stpfl. Fachkräfte, insbesondere Altenpfleger und Erzieher, an. Der Stpfl. selbst sei nach seiner Ausbildung Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Kunsttherapeut und „Heilpraktiker für Psychotherapie“.





Für das betreute Wohnen erhielt der Stpfl. vom Landschaftsverband Zahlungen, nicht jedoch von den Sozialkassen. Auf einer Rechnung an eine Rechtsanwältin für die Betreuung ihrer Klientin berechnet der Stpfl. „für einen abgesprochenen Folgezeitraum monatlich 200 € pauschal für in aller Regel wöchentlich aufsuchende Termine, incl. sogenannte Krisenbesuche.“ Im Übrigen wurden monatliche Zahlungen je betreuter Person, z.T. inkl. Taschengeld, an den Stpfl. geleistet.





Das Finanzamt sah insoweit gewerbliche Einkünfte und keine freiberuflichen Einkünfte und unterwarf diese der Gewerbesteuer.





Das FG bestätigt, dass gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Die Tätigkeit des Heilpraktikers als heilberufliche Tätigkeit ist mit den Tätigkeiten eines Arztes, Dentisten und Krankengymnasten insoweit vergleichbar, als das Ausüben der Heilkunde jede berufs- oder erwerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen erfasst. Erforderlich sind ärztliche Kenntnisse im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch für die Feststellung, ob im Einzelfall eine Behandlung begonnen werden darf.





Allein die Ausbildung in einem Katalogberuf ist aber nicht ausreichend, um jede der Tätigkeiten des Stpfl. auch als solche des Katalogberufs und damit als freiberufliche einzustufen. Vorliegend führte der Stpfl. ein Unternehmen, das betreutes Wohnen als Gesamtleistung anbot, wozu u.a. auch Einzelgespräche gehörten. Durch diese sollte aber die Tätigkeit als die eines Heilpraktikers einzustufen sein. Die so zur Verfügung zu stellenden bzw. angebotenen und auch geschuldeten Leistungen erfüllen nach Ansicht des Finanzgerichts nicht die Kriterien einer selbständigen/heilenden Tätigkeit oder die eines Heilpraktikers, so dass diese insgesamt nicht als solche den freiberuflichen Einkünften zuzurechnen waren. Eine Einzelabrechnung der durchgeführten Leistungen, die eine genaue Zuordnung ermöglichen würde, erfolgte nicht. Dies verdeutlicht die Annahme, dass die Gesamtleistung geschuldet wurde.





Handlungsempfehlung:





Dies verdeutlicht, dass die Abgrenzung stets für den Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist. Soweit verschiedene Leistungen angeboten werden, welche teilweise als freiberufliche, teilweise als gewerbliche einzustufen sind und diese voneinander trennbar sind, kann für eine nach außen sichtbare Trennung gesorgt werden, so dass zumindest bei einem Teil der Einkünfte die Gewerbesteuerpflicht vermieden werden kann.


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