Der Einmarsch der russischen Streitkräfte in die souveräne Ukraine am 24.2.2022 stellt ein einschneidendes Ereignis dar, das auch in der globalen Wirtschaft und damit in der Rechnungslegung der Unternehmen deutliche Spuren hinterlassen wird. Unternehmen können davon ganz unterschiedlich betroffen sein, z.B. durch Ausfall von Forderungen, Abbrechen von Lieferketten oder nicht einkalkulierte steigende Energiepreise. Insofern stellt sich die Frage, ob dies bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2021 zu berücksichtigen ist, wenn z.B. in diesem Abschluss eine Forderung ausgewiesen wird, die nach jetzigem Erkenntnisstand ausfallen wird, oder z.B. bereits in 2021 verpflichtend ein Liefergeschäft eingegangen wurde, welches auf Grund der nun gestiegenen Rohstoffpreise voraussichtlich zu einem Verlust führen wird. Grundsätzlich ist zunächst zu erkennen, dass die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Krieges für Abschlüsse auf Stichtage vor dem 24.2.2022 als wertbegründend einzustufen sind. Als maßgebliches Ereignis ist der widerrechtliche Übertritt der Grenzen des ukrainischen Staatsgebiets (bzw. der Eintritt in den ukrainischen Luftraum) durch das russische Militär an eben jenem Tag anzusehen. Dementsprechend sind die bilanziellen Konsequenzen (Bewertung und Ansatz) auf Grund des Stichtagsprinzips grundsätzlich erst in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung von Jahresabschlüssen mit Stichtag nach dem 23.2.2022 zu berücksichtigen.
Hinweis:
Insoweit ergibt sich nur im Ausnahmefall etwas anderes, wenn wegen der Auswirkungen des Krieges die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Allerdings ist bei der GmbH und der GmbH & Co. KG im Anhang zum Jahresabschluss auch eine Nachtragsberichterstattung vorzunehmen. In diese sind die Auswirkungen dieses Krieges aufzunehmen und zu erläutern, wenn im konkreten Fall ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ vorliegt. Dies kann z.B. gegeben sein, wenn auf Grund der aktuellen Entwicklung wesentliche Absatz- oder Beschaffungsmärkte ausfallen oder die Rohstoffpreisentwicklung für das Unternehmen wesentlich ist. Bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen sind die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berücksichtigen, soweit diese jeweils betroffen sind. Konkrete quantitative Angaben sind allerdings nicht erforderlich, eine qualitative Berichterstattung ist ausreichend. Diese Ausführungen müssen aber hinreichend die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens insgesamt bzw. – soweit im Einzelfall entscheidend – auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft hinweisen.
Hinweis:
Kleine und Kleinstgesellschaften i.S.d. HGB brauchen weder einen Lagebericht aufzustellen noch eine Nachtragsberichterstattung in den Anhang aufzunehmen. Diese sind also grds. nicht betroffen. Dies ist nur ausnahmsweise dann anders, wenn die aktuellen Entwicklungen zu bestandsgefährdenden Risiken führen.