Allgemein

Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020

14. August 2020

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Zur Stützung der Binnennachfrage werden mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz befristet für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 die Steuersätze bei der Umsatzsteuer – umgangssprachlich oftmals auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet – abgesenkt worden. Es gelten im Zeitablauf folgende Steuersätze:


























Zeitraum bis 30.6.2020 1.7.2020 bis 31.12.2020 ab 1.1.2021
Allgemeiner Steuersatz 19 % 16 % 19 %
Ermäßigter Steuersatz 7 % 5 % 7 %

Hinweis:

Die Absenkung der Steuersätze gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer und für innergemeinschaftliche Erwerbe.


Der Versicherungssteuersatz wird nicht gesenkt und bleibt durchgängig bei 19 %. Umsatzsteuerliche Auswirkungen ergeben sich insoweit nicht, da Versicherungsleistungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind.


Die Auswirkungen der temporären Umsatzsteuersatzabsenkung und den Handlungsbedarf bei der Umstellung stellen wir im Folgenden dar. Dabei haben wir insbesondere auch die Äußerungen der FinVerw in dem Anwendungsschreiben vom 30.6.2020 mitberücksichtigt.


Handlungsbedarf im Überblick


Aus der stichtagsbezogenen Absenkung der Umsatzsteuersätze – und entsprechend der dann zum 1.1.2021 wieder erfolgenden Anhebung – ergibt sich im Überblick folgender Handlungs­bedarf:


Unternehmer:




  • Für Unternehmer ist es im Hinblick auf eine korrekte Rechnungsstellung, Verbuchung und Anmeldung der Umsatzsteuer wichtig, zunächst eine richtige Abgrenzung der Lieferungen und sonstigen Leistungen mit noch 19 %- bzw. 7 %-iger Umsatzsteuer von denjenigen vorzunehmen, die den temporär abgesenkten Sätzen unterliegen (siehe hierzu Tz. 3 bis 7).

  • Weiterhin müssen Unternehmer zum 1.7.2020 (und dann wieder zum 1.1.2021) Preislisten, Preisschilder, Kataloge, Werbematerialien usw. überprüfen und ggf. anpassen. Das Gleiche gilt für Verträge über Dauerleistungen. Vorzubereiten sind die notwendigen Änderungen in den EDV-Programmen für Fakturierung und Rechnungswesen, Anpassung des Rechnungslayouts zu den Stichtagen 1.7.2020 und 1.1.2021; ggf. müssen Daueraufträge und Abbuchungsaufträge geändert werden. Wichtig ist auch eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung von Eingangsrechnungen, um einen fehlerhaften Vorsteuerabzug zu vermeiden. Sollte die Prüfung der Eingangsrechnungen automatisiert erfolgen, ist die Prüflogik anzupassen.


Hinweis:


Ziel des Gesetzgebers ist, dass die Unternehmer die Steuersatzsenkung an ihre Kunden weitergeben und damit letztlich den Konsum ankurbeln. Zwingend ist dies in der Regel aber nicht (hierzu auch Tz. 12). Jeder Unternehmer muss individuell die Auswirkungen auf seine Preisgestaltung prüfen. Ist mit dem Kunden eine Bruttopreis-Vereinbarung (also Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer) getroffen, so verbleibt der Vorteil aus der Steuersatzsenkung beim Unternehmer.




  • Liefern Unternehmer an Privatpersonen, sind Vereinbarungen so zu treffen, dass der jeweils geltende Umsatzsteuersatz an den Abnehmer weiterbelastet wird (siehe hierzu Tz. 12). Generell ist dabei die Preisgestaltung zu überprüfen, also die Frage, in welchem Umfang die temporäre Absenkung der Steuersätze an die Abnehmer weitergegeben wird.

  • Bezieht ein Unternehmer Leistungen, so hat die Umsatzsteuersatzabsenkung dann keine Auswirkungen, wenn der Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuer nur ein durchlaufender Posten.

  • Temporäre Minderbelastungen können sich dagegen bei den Unternehmern einstellen, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Insofern bedeutet die temporäre Absenkung der Steuersätze – jedenfalls wenn diese von dem Vorlieferanten in vollem Umfang weitergegeben wird – eine definitive Minderbelastung. Betroffen sind z.B. Ärzte oder Grundstücksgesellschaften, aber auch Betriebe der öffentlichen Hand, steuerbefreite Gesellschaften oder auch Kleinunternehmer. Deshalb ist ggf. eine zeitliche Steuerung des Leistungsbezugs und die Abrechnung von Teilleistungen zu prüfen (siehe hierzu Tz. 4-5).


Privatpersonen:




  • Entsprechende Überlegungen gelten für Privatpersonen, da bei diesen die Umsatzsteuer regelmäßig eine endgültige Belastung darstellt. Gerade bei hochpreisigen Anschaffungen wie Kfz, Möbel oder auch Handwerkerleistungen oder gar der Errichtung eines Fertighauses ist ein Leistungsbezug in dem Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 anzustreben bzw. es ist mindestens zu prüfen, ob Teilleistungen in diesem Zeitraum bezogen werden können.

  • Werden umfangreichere Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, so sollte bereits jetzt im Hinblick auf das vorgesehene Auslaufen der Steuersatzabsenkung zum 31.12.2020 in Erwägung gezogen werden, Teilleistungen zu vereinbaren, soweit dies möglich ist. Diese können dann – auch bei den üblichen Auftragsverschiebungen bei der Bauausführung – bei Leistungserbringung bis 31.12.2020 noch mit dem abgesenkten Steuersatz berechnet werden.

  • Bei Wohnungsvermietern können laufende Kosten, wie bspw. Energiebezug oder Treppenhausreinigung meist über die Nebenkosten an die Mieter weiterbelastet werden. Insoweit spielt die Umsatzsteuersatzabsenkung im Grundsatz keine Rolle, außer im Falle der Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer unter Option zur Umsatzsteuer für die Vermietungsumsätze. Anders ist dies bei nicht weiterbelastbaren Kosten, wie z.B. Reparaturen. In diesem Fall führt die Umsatzsteuersatzsenkung zu endgültigen Entlastungen, so dass solche Arbeiten möglichst auf den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelegt werden sollten.


Hinweis:


Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze den Unternehmen einen erheblichen Aufwand und auch zusätzliche steuerliche Risiken im Hinblick auf eine richtige Einstufung im Übergang bringt.


 

Zeitliche Anwendung der abgesenkten Steuersätze


a) Leistungszeitpunkt

Die abgesenkten Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen, den Eigenverbrauch und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden. Maßgebend ist dabei für die Anwendung des neuen Steuersatzes stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausge­führt wird. Wann eine Leistung als ausgeführt gilt, hängt von der Art der Leistung ab:




  • Eine Lieferung wird im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (i.d.R. bei Über­gabe) an den Erwerber ausgeführt. Im Falle der Versendung oder Beförderung einer Ware markiert der Transportbeginn den Leistungszeitpunkt.

  • Bei einer Werklieferung und einer Werkleistung (z.B. Beratungsleistung, Handwerker­leis­tung, Dienstleistung) kommt es auf den Abschluss der Arbeiten und die Abnahme durch den Erwerber an.


Hinweis:

Gerade bei Werkleistungen, die sich vielfach über einen längeren Zeitraum hinstrecken, ist die Bestimmung des Leistungszeitraums entscheidend. Maßgeblich sind mithin der Abschluss bzw. die Abnahme der Leistung. Dies gilt auch, wenn Leistungsbeginn für eine Werkleistung oder Dienstleistung bereits vor dem 1.7.2020 ist, die Leistung jedoch bis zum 31.12.2020 ausgeführt wird. Andererseits unterliegen Leistungen, die ab dem 1.7.2020 beauftragt oder begonnen werden, aber erst nach dem 31.12.2020 beendet werden, dem in 2021 wieder geltenden Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Der Abschluss der Leistung bzw. die Abnah­me sollte tunlichst z.B. in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. Bei Leistungen an Privatpersonen oder an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer kann aktuell zu prüfen sein, ob der Zeitpunkt der Beendigung/Abnahme bis nach dem 30.6.2020 hinausgeschoben werden kann.




  • Dauerleistungen gelten mit Beendigung des vereinbarten Leistungszeitraums als ausgeführt (zu Einzelheiten siehe Tz. 10).


Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Ausstellung der Rechnung oder der Vereinnahmung des Entgelts. So besteht auch insbesondere keine Verpflichtung, bis zum 30.6.2020 die zum bis dahin geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % erbrachten Leistungen auch bis zum 30.6.2020 abzurechnen. Die Abrechnung kann vielmehr auch später – unter Berücksichtigung des bei Leistungserbringung maßgeblichen Umsatzsteuersatzes – erfolgen. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Umsatzsteuer wie im Regelfall nach vereinbarten Entgelten oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet und gegenüber dem Finanzamt erklärt wird.


Hinweis:


Im Rahmen der Steuersatzerhöhung kommt der Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. Leistungszeit­raums in der Rechnung besondere Bedeutung zu. Es dürfen sich keine Widersprüche zum angewen­deten Steuersatz ergeben. Ausreichend ist hier die Angabe des Kalendermonats. Bei Eingangsrechnungen sollte dies stets sorgfältig überprüft werden.



b) Abrechnung von Anzahlungen

Erteilt der Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis über Teilentgelte (Anzah­lungen oder Abschlagszahlungen), so ist grds. in der Anzahlungs-/Abschlagsrechnung der Steuersatz anzuwenden, der zu diesem Zeitpunkt gilt. Allerdings unterliegt die Lieferung oder Leistung, die dann auf dieser Basis später ausgeführt wird, dem Steuersatz bei Ausführung der Lieferung oder Leistung – siehe vorstehend Tz. 3. Insoweit erfolgt dann eine Anrechnung der in der Anzahlungs-/Abschlagsrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer.


Beispiel


Ein Handwerker soll eine umfangreiche Heizungsmodernisierung durchführen. Die Auftragserteilung erfolgt im Juni 2020. Auf Grund von ersten Materiallieferungen wird am 10.6.2020 auch bereits eine Abschlags­rechnung gestellt über






















Abschlagszahlung für Materiallieferung 10 000,00 €
zzgl. 19 % USt 1 900,00 €
Abschlagssumme brutto 11 900,00 €

Die Fertigstellung der Handwerkerleistung erfolgt im August 2020. Diese wird dann wie folgt abgerechnet:



















Rechnungsbetrag gesamt 30 000,00 €
zzgl. 16 % USt 4 800,00 €
Rechnungsbetrag 34 800,00 €

Abrechnung:

































Netto USt Brutto
Rechnungsbetrag 30 000,00 € 4 800,00 € 34 800,00 €
abzgl. Abschlagsrechnung 10.6.2020 10 000,00 € 1 900,00 € 11 900,00 €
verbleiben 20 000,00 € 2 900,00 € 22 900,00 €

Hinweis:

Im Ergebnis unterliegt also die gesamte Leistung dem Umsatzsteuersatz, der im Lieferungs-/Leistungs­zeitpunkt anzuwenden ist. Eine Korrektur der Umsatzsteuer in der Abschlagsrechnung ist nicht vorzunehmen. Die Korrektur der Umsatzsteuer erfolgt in der Schlussrechnung, was dann auch zu einer negativen Steuer führen kann.


Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist die in der jeweiligen Rech­nung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und soweit er die verlangte Zahlung geleistet hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen (Anzahlungs-)Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit dem ab 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird.


Aus Vereinfachungsgründen lässt es die FinVerw aber auch zu, dass in Rechnungen, die vor dem 1.7.2020 über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für nach dem 30.6.2020 erbrachte stpfl. Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden, die Umsatzsteuer nach dem zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird. Der Leistungsempfänger kann den angegebenen Umsatzsteuerbetrag unter den übrigen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen, nachdem die Rechnung vorliegt und soweit der Rechnungsbetrag gezahlt worden ist.


Es ergeben sich folgende Szenarien:















































Leistungszeitraum endet … Abschlagsrechnung wird gestellt … Steuersatz Abschlagsrechnung (bei Anwendung allg. Umsatzsteuersatz) Steuersatz Schlussrechnung (bei Anwendung allg. Umsatzsteuersatz)
Vor dem 1.7.2020 Juni 2020 19 % 19 %
Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 Juni 2020

19 %

aus Vereinfachungsgründen auch wahlweise: 16 %
16 %
  Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 16 % 16 %
Nach dem 31.12.2020 Bis 30.6.2020 19 % 19 %
  Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020

16 %

aus Vereinfachungsgründen auch wahlweise: 19 %
19 %
  Nach dem 31.12.2020 19 % 19 %

 

Ebenso wird es bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (so bei bestimmten Bauleistungen) nicht beanstandet, wenn eine vor dem 1.7.2020 vereinnahmte Abschlagszahlung für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistung dem Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % unterworfen wird.



c) Erteilung von Vorausrechnungen

Besonderheiten gelten des Weiteren dann, wenn der Unternehmer vor dem 1.7.2020 Vorausrechnungen für Leistungen erteilt, die er nach dem 30.6.2020 ausführt. Grundsätzlich ist der Unternehmer in diesen Fällen berechtigt und ggf. auch verpflichtet, in dieser Voraus­rechnung die Umsatzsteuer nach dem ab dem 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Relevant ist das derzeit bereits dann, wenn eine Vorausrechnung über eine Leistung (z.B. Werbemaßnahme oder Beratungsleistung) erteilt wird, die sich bis in das zweite Halbjahr 2020 erstreckt und damit erst bei Abschluss der Leistung als erbracht gilt. Im Einzelnen gilt Folgendes:


 

  • Keine Entgeltvereinnahmung vor dem 1.7.2020: In diesem Fall entsteht die in der Vorausrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer – bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, was den Regelfall darstellt – erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird. Der Leistungsempfänger kann auch – unter den übrigen Voraussetzungen – erst dann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Falls bei einer Werklieferung, Werkleistung oder Dauerleistung vor dem 1.7.2020 Teilleistungen vereinbart werden, muss eine vorher über die gesamte Leistung erteilte Vorausrechnung entsprechend berichtigt werden.

  • Entgeltvereinnahmung vor dem 1.7.2020: Wird das vorausberechnete Entgelt für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistung oder Teilleistung bereits vor dem 1.7.2020 vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer schon im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung. Der Leistungsempfänger ist, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, zum Vorsteuerabzug in Höhe des ausgewiesenen Betrags berechtigt. Die FinVerw lässt es aber auch zu, wenn der Unternehmer im Voranmeldungszeitraum der Entgeltsvereinnahmung nur die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 geltenden Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % berechnet und abführt. Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1.7.2020 entstandenen Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung scheidet in diesen Fällen aus.


d) Entnahmen und Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer

Entnahmen aus dem Betrieb werden umsatzsteuerlich den Lieferungen und Leistungen gleichgestellt. Auch insofern wirkt sich die Steuersatzsenkung für Entnahmen in dem Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 aus.


Hinweis:

Oftmals werden Entnahmen mit automatischen Monatsbuchungen verbucht. Diese sind nun zum 1.7.2020 anzupassen.


Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz an einen Arbeitnehmer auch zu dessen privater Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer. Wird der lohnsteuerliche Wert auf der Grundlage der 1 %-Regelung ermittelt, sind die Werte als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer mit 15,97 % (19/119 des lohnsteuerlichen Wertes) herauszurechnen ist. Im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 ist diese mit 16/116 aus dem lohnsteuerlichen Wert herauszurechnen. Damit vermindert sich für den Unternehmer die Umsatzsteuerbelastung.


 

Beispiel:





















































Bruttolistenpreis 30 000,00 €
Entfernung Wohnung/erste Tätigkeitsstätte 10 km
geldwerter Vorteil (pro Monat):
allg. Privatnutzung: 1 % von 30 000 € 300,00 €
Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte
0,03 % x 30 000 € x 10 km 90,00 €
Bruttowert (pro Monat) 390,00 €
darin enthaltene Umsatzsteuer:
bis 30.6.2020: 19/119 62,27 €
1.7.2020 bis 31.12.2020: 16/116 53,79 €

 

e) Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise

Bei Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr kann die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer bei Angabe des Steuersatzes aus dem Bruttobetrag wie folgt berechnet werden:























Zeitraum Bis 30.6.2020 1.7.2020 bis 31.12.2020 Ab 1.1.2021
Normaler Steuersatz 19 % = 15,97 % aus Bruttowert (19/119) 16 % = 13,79 % aus Bruttowert (16/116) 19 % = 15,97 % aus Bruttowert (19/119)
Ermäßigter Steuersatz

7 % = 6,54 % aus Bruttowert

(7/107)
5 % = 4,76 % aus Bruttowert (5/105)

7 % = 6,54 % aus Bruttowert

(7/107)


f) Besonderheiten bei der Ist-Versteuerung

Im Falle der Ist-Versteuerung (so vielfach bei Freiberuflern und kleineren Gewerbe­treibenden) ist für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ebenso der Zeitpunkt der Leistung maßgebend, wenn die Steuer erst mit Vereinnahmung des Entgelts entsteht. Werden nach dem 30.6.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.7.2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % zu berechnen.


Hat der Unternehmer in den Fällen der Ist-Versteuerung vor dem 1.7.2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmt, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, ist entsprechend auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem 1.7.2020 geltende Steuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden. Die Korrektur erfolgt dann in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wird; aus Vereinfachungsgründen kann die Korrektur auch dann erfolgen, wenn das Entgelt vereinnahmt wird.



g) Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten

Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte (Vergütungen, Gebühren, Honorare usw.) vorgeschrieben, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatz­steuer für die Leistungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthalten insbeson­dere das Rechts-anwaltsvergütungsgesetz, die Steuerberatergebührenverordnung, die Kostenordnung für Notare und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30.6.2020 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % dem Entgelt hinzuzurechnen.


Andererseits ist in einigen Bundesländern mit den Gebühren z.B. für die Prüfingenieure die Umsatzsteuer abgegolten. In diesem Fall ist die Höhe der gesetzlich oder durch Verordnung vorgegebenen Gebühren von der Absenkung der Umsatzsteuer ohne weitere Regelung unberührt, was einer Bruttopreisvereinbarung entspricht. Mit der Senkung des Steuersatzes auf 16 % erhöht sich mithin das Nettoentgelt durch Anwendung eines Divisors von 1,16 statt 1,19, so dass ein Vorteil für den Prüfingenieur entsteht.



Sonderfälle beim Übergang auf die abgesenkten Steuersätze und beim erneuten Wechsel zum 1.1.2021

Für Einzelfälle hat die FinVerw besondere Übergangsregelungen getroffen, die die Steuersatzänderung erleichtern. Hierauf wird im Folgenden bei dem jeweiligen Sachverhalt eingegangen. Die damit zugelassenen Erleichterungen und Verfahren können von allen Unternehmern angewandt werden, für die sie zutreffen. Einer Genehmigung durch das zuständige Finanzamt bedarf es dazu nicht.


Werklieferungen und Werkleistungen


Werklieferungen oder Werkleistungen unterliegen insgesamt der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 % (bzw. im Ausnahmefall 5 %), wenn sie zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden.


Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen


Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Auf Teilleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht werden, sind die bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Später ausgeführte Teilleistungen sind den befristeten Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu unterwerfen.


 

Vor dem 1.7.2020 erbrachte Teilleistungen liegen vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.

  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1.7.2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1.7.2020 vollendet oder beendet worden sein.

  • Vor dem 1.7.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1.7.2020 entsprechend geändert werden.

  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.


Hinweis:

Gerade vor dem Hintergrund der nur zeitlich befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes macht es z.B. bei Handwerkern Sinn, in den kommenden Monaten vermehrt mit den Kunden Teilleistungen zu vereinbaren, soweit dies im Einzelfall darstellbar ist. Dann können selbst bei einer Verzögerung der Fertigstellung der Leistung oder auch bei einer planmäßigen Leistung erst in 2021 bereits Teilleistungen in 2020 mit dem noch abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16 % abgerechnet werden. Die Abrechnung von Teilleistungen setzt stets voraus, dass die Gesamtleistung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist. Dies kann z.B. bei einem Bauunternehmer gegeben sein, der an einem Bauwerk Rohbau und Verputzerarbeiten durchführt und beide Teilleistungen separat vereinbart und auch abgenommen werden.


Dauerleistungen

Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Anwendungsfälle sind sonstige Leistungen wie z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung oder auch die Gesamtheit mehrerer Lieferungen, wie z.B. die Lieferung von Baumaterial. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z.B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.




  • Dauerleistungen werden ausgeführt:

  • im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,

  • im Falle wiederkehrender Lieferungen – ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser – am Tag jeder einzelnen Lieferung.

  • Auf Dauerleistungen, die nach diesen Regeln vor dem 1.7.2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung unterliegen, ist der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu unterwerfen. Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuer­satzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z.B. monatlicher Zins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem Abschlag für die Neben­leistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistungen).


Hinweis:

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen an den neuen Steuersatz angepasst werden. Insoweit ist darauf zu achten, dass der geänderte Vertrag alle bei umsatzsteuerlichen Rechnungen erforderlichen Pflichtangaben enthalten muss. Ausreichend ist insoweit eine Vertragsergänzung, die unter Bezug auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 enthält. Erfolgt keine Vertragsanpassung/-ergänzung, so schuldet der leistende Unternehmer die im Vertrag ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.




  • Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teil­leistungen vor. Dies gilt auch für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden.

  • Jahreskarten (Saisonkarten, Abonnements usw.)


Diese stellen Vorauszahlungen für eine einheitliche Dauerleistung dar, welche umsatzsteuerlich am Ende des Leistungszeitraums erbracht wird. Entscheidend ist also insoweit für den anzuwendenden Steuersatz, wann die Saisonkarte o.ä. endet. Dies gilt im Grundsatz auch für Jahreskarten im öffentlichen Nahverkehr oder auch z.B. für die BahnCard. Etwas anderes gilt nur dann, wenn separat abrechenbare Teilleistungen vorliegen, so z.B. bei der monatlichen Ausgabe von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr oder einer Saisonkarte eines Fußballvereins für eine genau definierte Zahl an Heimspielen oder z.B. ein Theaterabonnement für eine feststehende Zahl an Theateraufführungen.

  • Bei 10er-Karten o.ä., wie z.B. bei Schwimmbädern, handelt es sich um Vorauszahlungen für Teilleistungen. Bei Zahlung der 10er-Karte entsteht die Umsatzsteuer auf Grund Vereinnahmung des Entgelts. Bei der späteren Inanspruchnahme der Leistung muss dann entsprechend dem dann geltenden Steuersatz eine anteilige Entlastung oder Nachver­steuerung erfolgen.


Änderungen der Bemessungsgrundlagen:

Bei den in der Praxis häufigen nachträglichen Entgeltminderungen ist im Hinblick auf die Änderung des Umsatzsteuersatzes Folgendes zu beachten:

  • Boni, Skonti, Rabatte, Preisnachlässe: Mindert sich für eine vor dem 1.7.2020 ausgeführte Leistung nach dem 30.6.2020 die Bemessungsgrundlage, z.B. durch Skonto, Rabatt, Bonus, einen sonstigen Preisnachlass oder durch Nachberechnung, muss der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag korrigieren. Dabei ist der bis zum 30.6.2020 maßgebende Steuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Dies gilt dann auch für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

  • Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen: Vergütet ein Unternehmer von ihm ausgegebene Gutscheine für Umsätze bis zum 30.6.2020, durch die der Endabnehmer Leistungen um den Gutscheinbetrag verbilligt erwerben kann, führt dies grundsätzlich zur Minderung der Bemessungsgrundlage. Insoweit wäre die Umsatzsteuer zu berichtigen, wobei der Steuersatz sich aus der Lieferung ergibt, für die der Gutschein eingelöst worden ist.


Um Zuordnungsprobleme zu vermeiden, kann folgendes vereinfachtes Verfahren angewandt werden: Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer – soweit die zugrunde liegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen.


Bei Einzweckgutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der Leistungsfiktion die Gutscheinausgabe des ausgebenden Unternehmers an den Kunden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.




  • Einzweckgutscheine: Ein Einzweckgutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zu Grunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die Besteuerung erfolgt demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Folglich sind für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins entscheidend. Ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, ist dies irrelevant. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Sollte bei Einlösung des Einzweckgutscheins jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.

  • Erstattung von Pfandbeträgen: Nimmt ein Unternehmer Leergut zurück und erstattet einen dafür gezahlten Pfandbetrag, liegt eine Entgeltminderung vor. Nach den Ausführungen der FinVerw gilt insoweit vereinfachend: Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020, ist die Umsatzsteuer, soweit die zugrunde liegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30.9.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei dem Dreimonatszeitraum wird davon ausgegangen, dass der Bestand an Warenumschließungen sich viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum, in dem die Entgeltminderungen noch mit dem Steuersatz von 19 % zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern, wobei der durchschnittliche Umschlagszeitraum in Abstimmung zwischen Unternehmer und Finanzamt zu ermitteln ist.

  • Jahresboni, Jahresrückvergütungen: Werden die Entgelte durch Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte und dergleichen gemindert, führt dies zu einer entsprechenden Minderung der Umsatzsteuer. Probleme entstehen, wenn der Bezugszeitraum vor dem 1.7.2020 begonnen hat und nach dem 30.6.2020 endet.


Vereinfachend lässt die FinVerw folgende Vorgehensweisen zu:

  1. Der Unternehmer ermittelt das Verhältnis zwischen seinen stpfl. Umsätzen der anteiligen Jahreszeiträume vor und nach dem Stichtag 1.7.2020. Er teilt nach diesem Verhältnis die gemeinsamen Entgeltminderungen auf, die er den einzelnen Leistungsempfängern für den über den 1.7.2020 hinausreichenden Jahreszeitraum gewährt.

  2. Unterliegen die Umsätze des Unternehmers teils dem allgemeinen, teils dem ermäßigten Steuersatz, wird das Verhältnis zwischen den nichtbegünstigten und den begünstigten Umsätzen entweder für den über den 1.7.2020 hinausreichenden Jahreszeitraum insgesamt oder für die beiden anteiligen Zeiträume gesondert ermittelt. Der Unternehmer verteilt die den einzelnen Leistungsempfängern gewährten gemeinsamen Entgeltminderungen nach diesem Umsatzverhältnis auf die verschiedenen Steuersätze.

  3. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50 % (Januar bis Juni) mit 7 % bzw. 19 % und zu 50 % (Juli bis Dezember) mit 5 % bzw. 16 % berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrunde liegenden Umsätze ausgeführt wurden.


Letztlich lässt es die FinVerw auch zu, dass der Unternehmer von einer Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen absieht und der Steuerberichtigung ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 19 % zugrunde legt. Der Leistungsempfänger muss dann bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs entsprechend verfahren.


Umtausch von Gegenständen

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht und an ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.7.2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, der ab 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.


Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung


Die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen von Strom, Gas, Wasser, Abwasserbeseitigung (soweit nicht hoheitlich organisiert), Kälte und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Kunden werden nach Ablesezeiträumen (z.B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums den ab 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % (bei Wasserlieferungen) zu unterwerfen. Soweit Ablesezeiträume nach dem 31.12.2020 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums den Umsatzsteuersätzen von 19 % bzw. 7 % zu unterwerfen. Möglich sind auch gesonderte Abrechnungen für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen. In diesen Fällen sind die Verbräuche aufzuteilen, wobei die FinVerw erleichterte Verfahren vorsieht.


Hinweis:


Diese Regelungen gelten entsprechend für die Anhebung der Umsatzsteuersatzsätze von 16 % auf 19 % und von 5 % auf 7 % zum 1.1.2021.


 

30     Folgen bei unzutreffendem Steuerausweis

Die Veränderung der Steuersätze birgt die Gefahr, dass in Rechnungen oder Bons ein falscher Steuersatz ausgewiesen wird. Dies kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen:























Leistender Unternehmer Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger
Zu niedriger Umsatzsteuerausweis Gegenüber dem Finanzamt wird die richtige (höhere) Umsatzsteuer geschuldet Nur die tatsächlich ausgewiesene Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden
Zu hoher Umsatzsteuerausweis Gegenüber dem Finanzamt wird die ausgewiesene (zu hohe) Steuer geschuldet Vorsteuerabzug ist nur in Höhe der zutreffend berechneten und nicht in Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Steuer möglich

 

Hinweis:

In diesen Fällen sollte stets zeitnah eine Rechnungsberichtigung erfolgen.

Die Finanzverwaltung sieht allerdings folgende Nichtbeanstandungsregelungen vor:

  • B2B – Nichtbeanstandungsregelung Juli 2020: Für Leistungen innerhalb der Unternehmerkette gilt für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.7.2020 folgende Vereinfachung: Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1.7.2020 geltenden Steuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, kann auf eine Berichtigung der Rechnung verzichtet werden. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

  • Energielieferungen – Nichtbeanstandungsregelung für Abschlagsrechnungen: Für die Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung ist vorgesehen, dass es nicht beanstandet wird, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen für die genannten Leistungen, die im 2. Halbjahr 2020 fällig werden, die Umsatzsteuer i.H.v. 19 % bzw. 7 % ausweisen, erst im Rahmen der Endabrechnungen korrigiert werden. Voraussetzung ist, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer auch abgeführt wird. Gleichzeitig soll es nicht beanstandet werden, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus diesen Abschlagsrechnungen auch den Vorsteuerabzug i.H.d. ausgewiesenen Steuer geltend machen, solange die Korrektur des Vorsteuerabzugs für die gesamte Leistung mit der Endabrechnung erfolgt.



Pflicht zur Preisanpassung ab dem 1.7.2020 bzw. Möglichkeiten der Überwälzung der Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2021?

Aus den Regelungen zum Steuerausweis folgt nicht, dass der Unternehmer verpflichtet ist, bei der Abrechnung von vor dem 1.7.2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der eingetretenen Steuerersatzsenkung anzupassen. Dies ist vielmehr eine zivilrechtliche Frage, die vom jeweiligen Vertragsverhältnis abhängt. Grundsätzlich sind jedenfalls Preisvereinbarungen aus zivilrechtlicher Sicht als Bruttopreis, also einschließlich Umsatzsteuer, zu verstehen. Dies gilt allerdings auch entsprechend zu Lasten des Unternehmers bei der Anhebung der Steuersätze ab dem 1.1.2021.


Allgemein ist die gesetzliche Regelung zu beachten, wonach – jedenfalls soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – ein angemessener Ausgleich für die Steuersatzanpassung von dem Vertragspartner verlangt werden kann, wenn der der Leistung zu Grunde liegende Vertrag vor dem 1.3.2020 abgeschlossen wurde. Wurde ein Vertrag nach dem 29.2.2020 geschlossen, besteht kein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch.


Hinweis:


Ist der Vertragspartner eine Privatperson oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer (z.B. Arzt), empfiehlt sich in jedem Fall eine klare und eindeutige Vereinbarung. Unproblematisch ist die Umsatzsteuererhöhung immer dann, wenn die Entgeltvereinbarung „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“ lautet (sog. Nettopreisvereinbarung), da in diesen Fällen der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebliche Satz auf das vereinbarte Nettoentgelt zugeschlagen werden darf. Wurde im Vertrag die Höhe des Steuersatzes ausdrücklich und ohne weitere Einschränkung angegeben, also z.B. „Kaufpreis zzgl. 19 % Umsatzsteuer“, wird im Regelfall ebenfalls davon auszugehen sein, dass die Vertragsparteien die jeweils gesetzlich geschuldete Steuer vereinbaren wollten, die sich durch die vorübergehende Steuersatzänderung reduziert.


Umsetzung der geänderten Steuersätze in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Hinsichtlich der Erklärungspflichten gilt:

  • Die Bemessungsgrundlage zu den Umsätzen und innergemeinschaftlichen Erwerben zu 16 % und 5 % sowie der dazugehörige Steuerbetrag sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 (Vordruckmuster USt 2 A) gesammelt in den Kennzahlen für Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen (Zeilen 28 und 35 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeilen 45, 84 und 96 der Umsatzsteuer­erklärung). Eine Differenzierung zwischen Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz und Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz ist bei der Eintragung nicht vorzunehmen.

  • Die Bemessungsgrundlage und die selbst ermittelte Umsatzsteuer für Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (z.B. bestimmte Bauleistungen), sind unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz in den bestehenden Kennzahlen zu erfassen (Zeilen 48 bis 50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeilen 99 bis 101 der Umsatzsteuererklärung).



Prüfschema für Unternehmer


Unternehmer sind ausnahmslos und weitgehend betroffen. Für die Vorbereitung der notwendigen Umstellung kann folgende Maßnahmencheckliste hilfreich sein:




  • Kassensystem, ERP-/Buchhaltungssystem:

  • Anpassung Kassensystem: Steuerkennzeichen, ggf. Preisanpassungen, Sicherstellung, dass auf den Kassenbons die richtigen Steuersätze und Steuerbeträge ausgewiesen werden;



Hinweis:


Die Umprogrammierung des Kassensystems muss für steuerliche Zwecke dokumentiert werden!




  • ERP-Buchhaltungssystem: Anpassung Kontenplan, Einführung neuer Steuerkennzeichen;

  • Überprüfung automatisierter Buchungen (z.B. auch Buchung von Eigenverbrauch);

  • Überprüfung von Steuerkennziffern in Vorsystemen, wie z.B. bei der Personalabrechnung (z.B. Nutzungsvorteil Pkw);

  • Anpassung des Rechnungslayouts;

  • Anpassung von Vorlagen für Angebote;

  • Verträge/Preislisten:

  • Kalkulation von Preisen, ggf. Anpassung von Preislisten oder Preisauszeichnungen;

  • Anpassung von Preislisten/Homepage und der internen Programmierung (wie Warenkorb, Bestellablauf, Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung) bei Onlineshops;

  • Überprüfung von Verträgen über Dauerleistungen (z.B. Miet-/Pachtverträge, Leasingverträge, Wartungsverträge, Lizenzverträge);

  • Prüfung von Verträgen auf Brutto- oder Nettovereinbarungen;

  • besondere Sorgfalt bei manuell erstellten Rechnungen;

  • Beachtung/Prüfung besonderer Sachverhalte, wie Gutscheine, Erstattung von Pfandbeträgen, Jahresrückvergütungen oder Jahresboni;

  • Werklieferungen:

  • sorgfältige Dokumentation der Fertigstellung/Abnahme bzw. Beendigung der Leistung;

  • Prüfung, ob Vereinbarung und Abrechnung von Teilleistungen möglich und sinnvoll;

  • laufende Buchhaltung:

  • Schulung der Mitarbeiter;

  • Kontrolle der Eingangsrechnungen auf richtigen Steuersatz/Steuerausweis.


 

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