Für Unternehmer und Freiberufler

Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsleistungen

19. August 2020

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde festgelegt, dass für Restaurant- und Verpflegungsleistungen befristet für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 nicht mehr der allgemeine Umsatzsteuersatz, sondern generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwen­dung kommt. Im Einzelnen gilt:




  • Dies gilt für alle Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die in Gaststätten, durch Cateringunternehmen, Metzgereien, Bäckereien, Imbissbetriebe usw. erbracht werden. So muss z.B. in Bäckereien oder Metzgereien nicht mehr unterschieden werden, ob die Verpflegungsleistungen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen verkauft werden – in beiden Fällen kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz beläuft sich nach den nunmehrigen Gesetzesbeschlüssen für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % und ab 1.1.2021 dann wieder auf 7 %.

  • Ausdrücklich nicht einbezogen ist die Abgabe von Getränken – insoweit gilt in Restaurants usw. weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz (soweit die Getränke nicht ausnahmsweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wie z.B. Milch oder Milchmixgetränke). Dieser beläuft sich für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 16 % und ab 1.1.2021 auf 19 %.

  • Ist für Speisen und Getränke ein Gesamtpreis vereinbart, z.B. bei einem Gesamtpreis für ein Menü mit Getränken, ist dieser entsprechend aufzuteilen in einen Anteil für die begünstigten Speisen (7 %, ggf. 5 %) und einen Anteil für Getränke (19 %, ggf.16 %).

  • Entscheidend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Dieser muss nach dem 30.6.2020 vorliegen. Findet also z.B. Mitte Juli eine Familienfeier in einem Restaurant statt, so kommt auf die Essenslieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, wann diese Feier gebucht wurde und ob z.B. bereits vor dem 1.7.2020 eine Anzahlung geleistet wurde.


Handlungsempfehlung:

Gaststätten und sonstige Unternehmen müssen rechtzeitig ihre Kassen- und Buchhaltungssysteme umstellen. Auf den Rechnungen bzw. Kassenbelegen darf für die Restaurant- und Verpflegungsleistungen nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden.


Wird fälschlicherweise weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz ausgewiesen, so schuldet der Unternehmer diese Umsatzsteuer auch. Insoweit müssen auch Preislisten und Menükarten überprüft werden, nämlich zum einen im Hinblick auf die ausgewiesenen Endpreise und insoweit die Frage, in welchem Umfang die Umsatzsteuersatzabsenkung an die Gäste weitergegeben wird und zum anderen im Hinblick auf eventuelle Hinweise auf den Umsatzsteuerausweis bzw. die enthaltene Umsatzsteuer unproblematisch sind insoweit Aussagen wie „enthalten ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe“.


Im Übrigen ist die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 16 % bzw. 5 % (ermäßigter Steuersatz) auch für andere Leistungen zu beachten. So sinkt z.B. der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen und Außerhauslieferungen befristet auf 5 %. Das Frühstück wird bei einer Übernachtung nunmehr für den Zeitraum 1.7.2020 bis 30.6.2021 mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % bzw. ab 1.1.2021 (wieder) von 7 % belastet.


Hinweis:

Die FinVerw lässt aus Vereinfachungsgründen zu, dass auf Bewirtungsleistungen (z.B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.), die in der Nacht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der ab dem 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.


In zeitlicher Hinsicht gilt also nach der aktuellen Rechtslage:








































Zeitraum

bis 30.6.2020


1.7.2020 bis 31.12.2020 1.1.2021 bis 30.6.2021

ab 1.7.2021


Restaurant- und Verpflegungsleistungen

19 %



5 %


(ermäßigter Satz)



7 %


(ermäßigter Satz)



19 %


Abgabe von Getränken

19 %



16 %



19 %



19 %


Übernachtungsleistungen und andere dem ermäßigten Satz unterliegende Leistungen, wie z.B. Außerhauslieferung von Essen

7 %



5 %



7 %



7 %




Dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistungen

(z.B. Parken am Hotel)

19 %



16 %



19 %



19 %



Handlungsempfehlung:

Es ist dringend anzuraten, im konkreten Einzelfall die umsatzsteuerliche Behandlung der einzelnen Leistungen zu prüfen und entsprechend die Kassen-/Abrechnungssysteme anzupassen.

Hinweis:

Von dieser befristeten Steuersatzsenkung profitieren nicht nur Restaurantbetriebe bzw. deren Kunden, sondern z.B. auch Unternehmer, die für ihre Arbeitnehmer eine Kantine unterhalten. In diesen Fällen ist der Unternehmer aus Eingangsumsätzen z.B. eines Caterers, der die Kantine betreibt, in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass dieser von der Steuersatzsenkung in Form von geringeren Kosten profitiert.

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