Das Thüringer FinMin hat mit Schreiben vom 9.1.2023 (Az. 1040-21 – S 2121/18-2-2898/2023) zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer Stellung genommen. Ehrenamtliche Betreuer erhalten ab dem 1.1.2023 eine jährliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 425 € (bis 31.12.2022: 400 €). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach erhält.
Steuerlich werden diese Aufwandsentschädigungen von einer speziellen Steuerbefreiung erfasst. Diese sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im öffentlichen, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich den insoweit gewährten Freibetrag von 3 000 € nicht überschreiten. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Verbrauch des Freibetrags durch eine Übungsleitertätigkeit zur Steuerpflicht der gezahlten Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer führt.
Weiterhin weist die FinVerw darauf hin, dass die frühere Praxis, nach der eine allgemeine Betriebsausgabenpauschale i.H.v. 25 % der erhaltenen Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden konnte, bereits seit 2015 nicht mehr anwendbar ist. Fallen im Zusammenhang mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Betreuungstätigkeit Ausgaben an, wie z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten o.ä., so können diese steuerlich nur insoweit geltend gemacht werden, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Handlungsempfehlung:
Stets sollten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Betreuungstätigkeit aufgezeichnet werden und entsprechende Belege aufbewahrt werden. Nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums kann dann geprüft werden, ob evtl. eine steuerliche Berücksichtigung möglich ist.