Kosten in Folge einer Erkrankung können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH hat nun aber mit Urteil vom 26.10.2022 (Az. VI R 25/20) entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Die Umbaumaßnahme im Urteilsfall war zwar eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Stpfl. Die Stpfl. war jedoch nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen, sodass es sich nicht um zwangsläufige Mehraufwendungen handelte. Die Umbaukosten standen vielmehr in ihrem Belieben. Derartige Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfelds in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/Konsumverhaltens.
Hinweis:
Als außergewöhnliche Belastung können dagegen Aufwendungen des behindertengerechten Umbaus des unmittelbaren Wohnumfelds geltend gemacht werden. Im Übrigen kann für in Anspruch genommene Handwerkerleistungen – jedenfalls für den Lohnanteil − die insoweit geltende (betragsmäßig begrenzte) Steuerermäßigung geltend gemacht werden.