Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Beitrag zur Pflegeversicherung steigt ab 1.7.2023 und hängt von der Anzahl der Kinder ab

11. Juli 2023


Der Bundestag hat am 26.5.2023 in zweiter und dritter Lesung das sog. Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet. Insbesondere sind Leistungserhöhungen vorgesehen, mit denen v.a. die häusliche Pflege gestärkt werden soll. Zur Finanzierung steigt nun aber auch der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung und dieser wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder ausgestaltet. Damit werden die Vorgaben des BVerfG umgesetzt, welches dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, spätestens bis zum 31.7.2023 die Erziehungsleistung von Eltern in der Pflegeversicherung beitragsrechtlich zu honorieren. Die Beitragssätze stellen sich wie folgt dar:





 bislangab 1.7.2023
  Gesamt-beitragAnteil ArbeitgeberAnteil Arbeitnehmer
allgemeiner Beitragssatz3,05 % (ArbG und ArbN jeweils 1,525 %)3,4 %1,7 %1,7 %
kinderlose Mitglieder (nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben)3,4 % (ArbG: 1,525 %; ArbN: 1,875 %)4,0 %1,7 %2,3 %
Abschlagsregelungen für Kinder unter 25 Jahren:    
Mitglieder mit 2 Kindern 3,15 %1,7 %1,45 %
Mitglieder mit 3 Kindern 2,9 %1,7 %1,2 %
Mitglieder mit 4 Kindern 2,65 %1,7 %0,95 %
Mitglieder mit 5 oder mehr Kindern 2,4 %1,7 %0,7 %




Die Arbeitgeber tragen ab dem 1.7.2023 stets einen Beitrag i.H.v. 1,7 % (in Sachsen: 1,2 % – die Differenz von 0,5 Prozentpunkten tragen in Sachsen zusätzlich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen). Für Versicherte mit mehr als einem Kind reduziert sich der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte für das zweite bis fünfte Kind. Somit ist ein Abschlag von maximal einem Prozent möglich. Die Entlastung für Kinder kommt mithin ausschließlich dem Arbeitnehmer zugute.





Bei der Berücksichtigung der Elterneigenschaft wird nun aber differenziert:





–  Mitglieder mit mindestens einem Kind zahlen dauerhaft (ohne Altersbegrenzung betreffend das Kind) den allgemeinen Beitragssatz ohne Zuschlag. Dies entspricht der bisherigen Regelung.





–  Für die Abschlagsregelung ab dem zweiten Kind werden dagegen nur Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres („Erziehungsphase“) berücksichtigt. Das heißt der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.





Bei der Lohnabrechnung müssen nun ab Juli 2023 detaillierte Angaben zu den Kindern der Beschäftigten einschließlich Nachweis vorgehalten werden. Insoweit gilt:





–  Es wird noch festgelegt, welche Nachweise von den Arbeitnehmern zu erbringen sind. Nach derzeitigem Stand sind mögliche Nachweise der Elterneigenschaft und der Kinder: Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung, Abstammungsurkunde, steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes, Bestätigung über das Pflegekindschaftsverhältnis durch die zuständige Behörde, Adoptionsurkunde. Die Vorgehensweise für Adoptivkinder, Pflegekinder und weitere Fälle sind noch nicht abschließend geklärt.





–  Im Lohnabrechnungsprogramm müssen zukünftig bei dem jeweiligen Arbeitnehmer die Kinder – mit dem jeweiligen Geburtsdatum – erfasst werden.





–  Für die Umsetzung der Beitragsdifferenzierung nach Anzahl und Alter der Kinder soll bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren aufgesetzt werden. Für den Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Insoweit sind eine Abschlagsregelung zum 1.7.2023 und eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023 vorgesehen. Wird der Kindsnachweis bis zum 31.12.2023 erbracht, wird dieser rückwirkend zum 1.7.2023 berücksichtigt. Überzahlte Beiträge sind rückzuerstatten.





Handlungsempfehlung:





Arbeitgeber müssen nun an ihre Arbeitnehmer herantreten und die erforderlichen Nachweise einholen. Daneben sind bei der Lohnabrechnung geänderte Programmablaufpläne zu berücksichtigen, welche in den Lohnprogrammen hinterlegt sind. Für einen Übergangszeitraum bis Ende August ist es zulässig, auf Basis der bisherigen Programmablaufpläne vom 13.2.2023 abzurechnen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug für die bereits abgerechneten Monate Juli und August jedoch spätestens bis zum 1.9.2023 korrigieren.






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