Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Bemessung des gemeinen Wertes der Anteile nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG anhand des Substanzwertes i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG

18. November 2024


Mit Urteil v. 17.4.2024 hat das FG Niedersachsen (Az. 3 K 81/22) auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH rkr. entschieden,





–  dass bei der Bemessung des gemeinen Wertes der Anteile für Zwecke des § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG (verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft) auf § 11 Abs. 2 BewG zurückzugreifen ist,





–  dass dies auch den Rückgriff auf den Substanzwert i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze beinhaltet, jedenfalls sofern eine andere Wertermittlungsmethode des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mangels Wertermittlungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 oder 2 BewG nicht in Betracht kommt,





–  und dass der Substanzwert i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht um Wertminderungsfaktoren wie eine Risikoverzinsung oder aber eine – lediglich hypothetisch anfallende – Kapitalertragsteuer verringert werden kann.





Im konkreten Fall war die anzusetzende Höhe eines Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 EStG strittig; der Veräußerer war – sehr verkürzt dargestellt – zu 90 % an der erwerbenden B-GmbH beteiligt. Das FA würdigte die Anteilsveräußerung an die B-GmbH zutreffend als verdeckte Einlage. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG sei daher für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns der gemeine Wert der Anteile anstelle des Veräußerungspreises anzusetzen. Das FA ermittelte diesen nach dem Substanzwertverfahren. Vor diesem Hintergrund hat das FG die Klage mit folgenden Überlegungen abgewiesen:





–  Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile gleich.





–  Liegt eine verdeckte Einlage vor, so tritt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der gemeine Wert der Anteile gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG an die Stelle des Veräußerungspreises. Dieser gemeine Wert der Anteile wird nach § 11 Abs. 2 BewG bestimmt.





–  Grundsätzlich ist der gemeine Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BewG) aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. Ist dies nicht möglich, so ist er nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.





–  In jedem Fall darf nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzgl. der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge der Gesellschaft (Substanzwert) nicht unterschritten werden. Dieser Substanzwert kann zudem nicht um weitere Wertminderungsfaktoren – wie eine Risikoverzinsung sowie (hypothetische) zukünftige steuerliche Belastung – verringert werden.





Hinweis:





Während in Veräußerungsfällen auf den vereinbarten Preis abgestellt wird, ist im Fall der verdeckten Einlage der sog. gemeine Wert zu ermitteln. Insoweit kommen – wenn der Wert nicht aus aktuellen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann – die anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung in Betracht, deren Anwendung anspruchsvoll ist und höchster Sorgfalt bedarf.


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