Mit Urteil vom 16.1.2020 (Aktenzeichen 10 K 3930/18 K, G, F, eNews Steuern 11/2020 v. 16.3.2020) hat das FG Münster die Frage bejaht, ob ein Beraterhonorar, das von einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an die Geschäftsführerin, die die Tante der Alleingesellschafterin ist, gezahlt wird, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren sein kann.
Im Streitjahr 2013 war die Nichte der Geschäftsführerin A Alleingesellschafterin der Klägerin, einer in 2008 gegründeten Unternehmergesellschaft. Neben einem Geschäftsführeranstellungsvertrag bestand zwischen A und der Gesellschaft ein Beratungsvertrag (Beratung zu Umstrukturierungsmaßnahmen, honoriert in 2013 mit 60 T€ zzgl. USt), der das Datum 1.11.2014 trug. In der Folge einer steuerlichen Außenprüfung wurden die Leistungen aus dem Beratervertrag als vGA qualifiziert mit der Begründung, Tante und Nichte seien nahestehende Personen, der Beratervertrag verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und sei i.Ü. auch nicht tatsächlich durchgeführt worden, da die Leistungen lediglich die laufenden Geschäftsführungsaufgaben umfassten.
Das FG Münster hat die Klage der Gesellschaft gegen die gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung der Zahlungen als unbegründet zurückgewiesen und im Rahmen seiner Begründung auf folgende Aspekte abgestellt:
- Im Streitfall sei eine Vermögensminderung auf Ebene der Klägerin zu bejahen, als das Beratungshonorar auf einem bei der Klägerin für die Geschäftsführerin geführten Verrechnungskonto aufwandswirksam verbucht worden sei.
- Zudem mangele es vorliegend bereits an der tatsächlichen Durchführung einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Geschäftsführerin (sog. formeller Fremdvergleich). Die Grundsätze des formellen Fremdvergleichs seien vorliegend im Verhältnis der Klägerin zu Geschäftsführerin – als eine der Alleingesellschafterin nahestehenden Person – anzuwenden.
- Im Ergebnis hielten die getroffenen Vereinbarungen damit dem formellen Fremdvergleich nicht stand.
- Offengelassen hat das FG die Frage, ob und unter welchen Umständen die Vereinbarung eines Beratungshonorars neben dem gewöhnlichen Geschäftsführungsgehalt fremdüblich sein kann.
Hinweis:
In der Praxis ist zur Vermeidung von vGA also darauf zu achten, dass Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern (ebenso wie mit diesen nahestehenden Personen) nicht nur dem materiellen, sondern auch dem formellen Fremdvergleich entsprechen – und zudem auch tatsächlich durchgeführt werden.