Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Berechtigter der Erstattung von Umsatzsteuervorauszahlungen in (vermeintlichen) Organschaftsfällen

12. Juli 2022


Betreffend die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis regelt § 37 Abs. 2 AO, dass erstattungsberechtigt i.S. dieser Norm derjenige ist, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist.





Dies hat der BFH mit seinem Urteil vom 14.12.2021 (Az. VII R 20/18) unterstrichen und ausgeführt, dass es gerade nicht darauf ankomme, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gelte auch im Fall einer vermeintlichen Organschaft.





Im konkreten Streitfall waren sowohl das FA als auch der Stpfl. (zu Unrecht) vom Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ausgegangen. Die für die vermeintliche Organträgerin (eine GbR) berechneten und übermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen waren jeweils von einem Konto der vermeintlichen Organgesellschaft (einer GmbH) im Wege des Lastschriftverfahrens beglichen worden. Für dieses Konto hatte die vermeintliche Organgesellschaft dem FA unter der Steuernummer der vermeintlichen Organträgerin eine Einzugsermächtigung erteilt. In der Folge stellte sich heraus, dass tatsächlich aber keine umsatzsteuerliche Organschaft vorlag. Über das Vermögen der GmbH war zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das FA wollte nun auf die von der GbR erklärte Umsatzsteuerschuld auf Leistungen an die GmbH die von der GmbH geleisteten Vorauszahlungen nicht anrechnen.





Der BFH hat dazu festgestellt, dass die im Rahmen des Lastschriftverfahrens bei der GmbH eingezogenen Beträge nach dem für das FA erkennbaren Willen der GmbH auf die Steuerschulden der GbR geleistet worden seien. Denn die Beteiligten hätten übereinstimmend das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in dem Sinne angenommen, dass die GmbH als steuerlich unselbständige Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Stpfl. (Organträger) eingegliedert war. Daraus wäre gefolgt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen nur der Organträger als Unternehmer anzumelden und zu entrichten gehabt hätte.





Dem folgend sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass allein die klagende GbR Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer war, die auf den Umsätzen der GmbH beruhte – entsprechend dieser vermeintlichen Rechtslage seien die streitigen Umsatzsteuerzahlungen durch Einziehung tatsächlich auch geleistet worden.





Im Streitfall hätten jedenfalls die von dem Konto der GmbH eingezogenen Umsatzsteuervorauszahlungen zu Erstattungsansprüchen der Stpfl. nach § 37 Abs. 2 AO geführt. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei in den Fällen, in denen ein Dritter für Rechnung des Steuerschuldners die Steuer zu entrichten hat, grundsätzlich der Steuerschuldner erstattungsberechtigt.





Hinweis:





In der Praxis sollte also immer darauf geachtet werden, dass gegenüber dem FA deutlich gemacht wird, auf wessen Steuerschuld entsprechende Zahlungen erfolgen. Ungeklärt blieb i.Ü. im (steuerrechtlichen) Streitfall, ob die Stpfl. ihrerseits (zivilrechtlich) verpflichtet war bzw. ist, der GmbH die streitigen Umsatzsteuerzahlungen zu erstatten.


Zur Übersicht