Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30.3.2022 (Az. 16 K 2083/20) entschieden, dass
– Zahlungen im Rahmen des sog. „Berliner Lehramts-Stipendiums“, bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte sind. Offen bleiben konnte, ob als Arbeitslohn oder als sonstige Einkünfte.
– Ein Werbungskostenabzug (als vorab entstandene Werbungskosten zu späteren Einkünften) ist für Bildungsausgaben (Studiengebühren, Arbeitsmaterial, Fachliteratur, Semesterticket) ausgeschlossen, soweit Stipendiumszahlungen diese erreichen oder übersteigen, weil der Student insoweit wirtschaftlich nicht belastet ist.
Die Stpfl. erhielt während ihres Masterstudiums ab dem dritten Semester auf Grund einer Vereinbarung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Landes Berlin ein Lehramtsstipendium i.H.v. 500 € monatlich. Nach den vorliegenden Stipendienbedingungen verpflichtete sich die Stpfl., nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden. Anderenfalls kann das Stipendium zurückgefordert werden. Das Finanzamt kürzte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die geltend gemachten Fortbildungskosten der Stpfl. um die seiner Meinung nach steuerfreien Zahlungen des Landes Berlin.
Das FG bestätigt, dass in Höhe der gezahlten Stipendiumszahlungen der Werbungskostenabzug zu kürzen war. Insoweit war die Stpfl. nicht wirtschaftlich belastet, so dass ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kam.
Auch wurde ausgeführt, dass eine Steuerbefreiung für das Stipendium nicht in Betracht komme. Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei unter anderem, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Die Stpfl. war nach den Stipendienbedingungen hingegen verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluss zunächst das Referendariat in Berlin zu absolvieren und dann noch mindestens drei Jahre als Lehrkraft im Berliner Schuldienst tätig zu werden.
Hinweis:
Gegen die Entscheidung ist die Revision zugelassen worden. Abzuwarten bleibt, ob diese eingelegt wird.