Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Berücksichtigung eines Darlehensausfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG

24. Juli 2020

Mit Urteil vom 28.1.2020 (Aktenzeichen 10 K 2166/16 E, EFG 2020, 444) war das FG Düsseldorf mit der Frage befasst, ob die vor Eintritt der Krise einer GmbH vom Gesellschafter gewährten Darlehen bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG oder als Darlehensverlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen sind, wenn diese bei Kriseneintritt stehen gelassen wurden.


Im Streitfall hatten die Stpfl. (zusammen veranlagte Ehegatten) einer GmbH mehrere Darlehen gewährt, die diese nicht zurückgezahlt hat. Der Stpfl. war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Die Ehegatten gewährten der GmbH zwischen 2010 und 2013 diverse unbesicherte Darlehen, die i.d.R. eine Laufzeit von 36 Monaten hatten und mit 5 % p.a. zu verzinsen waren. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15.12.2014 löste der Stpfl. die GmbH zum 31.12.2014 auf. Nach Beendigung der Liquidation, bei der dem Stpfl. nur ein geringer Liquidationserlös zufloss, wurde die GmbH am 7.4.2016 gelöscht. Die Stpfl. machten Verluste aus der Auflösung der GmbH gem. § 17 Abs. 1 und 4 EStG geltend, was das FA allerdings nicht anerkannte.


Das FG hat dazu festgestellt,




  • dass es der Gesellschafter im Streitfall unterlassen habe, ein Darlehen zurückzufordern, als erste Anzeichen einer Krise sichtbar wurden. Der Gesellschafter habe das vor Kriseneintritt gewährte Darlehen vielmehr stehen gelassen und damit in seinem Wert bis auf 0 € verfallen lassen. Mit diesem Wert sei dieses auch bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts anzusetzen.

  • Der Ausfall eines in der Krise stehen gelassenen Darlehens sei als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Denn der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führe nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust.

  • Diese Grundsätze sollen (wegen des Erfordernisses der Einkünfteerzielungsabsicht) nur für solche Darlehen gelten, die zu Zeitpunkten gewährt wurden, zu denen sich die GmbH noch nicht in einer Krise i.S. der Rechtsprechung zur Eigenschaft eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten befand.

  • Sofern Darlehen vorliegend erst nach Eintritt in die Krise gewährt wurden, also ein ordentlicher Kaufmann nur noch Eigenkapital, nicht aber Fremdkapital zugeführt hätte, handele es sich um Finanzierungshilfen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren und im Rahmen des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen seien.


Hinweis:


Das FG hat die Revision zugelassen (anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 5/20), so dass die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu verfolgen ist. So ist auch die gesetzliche Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG zu beachten. Daher ist sorgfältig für jeden Einzelfall zu prüfen, welche Regelung Anwendung finden kann und für den Stpfl. günstiger ist. Dabei ist die in Teilen noch unsichere Rechtsprechungslage zu berücksichtigen.

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