Für alle Steuerpflichtigen

Berücksichtigung von Sonderausgaben bei unbeschränkter Steuerpflicht auf Antrag

11. Oktober 2021


Grenzgänger werden unter bestimmten Bedingungen inländischen Stpfl. gleichgestellt, damit insoweit keine Nachteile entstehen. Damit können Grenzgänger auf Antrag in dem Beschäftigungsstaat als unbeschränkt Stpfl. behandelt werden und damit in vollem Umfang die persönlichen Parameter in die Besteuerung einbringen. Darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen auch das Splittingverfahren im Inland Anwendung finden, auch wenn der Ehegatte selbst nicht als Grenzgänger einzustufen ist. In diesen Konstellationen ist dann fraglich, ob im Ausland geleistete Vorsorgeaufwendungen des Ehegatten im Rahmen der Veranlagung im Inland als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden können. Gesetzlich wurde insoweit klargestellt (sowohl für Fälle eines EU/EWR-Grenzgängers als auch gegenüber der Schweiz), dass solche Vorsorgeaufwendungen im Grundsatz als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese nicht im Ausland bereits steuermindernd angesetzt werden können.





Dieser Ausschlusstatbestand ist nun in der Praxis häufig erfüllt und muss beachtet werden. So hat aktuell das FG Düsseldorf in zwei Parallelentscheidungen v. 20.5.2021 (Az. 9 K 3063/19 E und 9 K 3168/19 E) entschieden, dass die niederländische Heffingskorting eine den Sonderausgabenabzug ausschließende Berücksichtigung von Vorsorge-aufwendungen ist. Im Urteilsfall war der Stpfl. Grenzgänger, der Ehegatte dagegen ausschließlich in den Niederlanden nicht selbständig tätig. Bei der Versteuerung des Lohnes des Ehegatten in den Niederlanden wurde die sog. Heffingskorting abgezogen. Dabei handelt es sich um einen Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben an Stelle eines persönlichen Grundfreibetrages. Dies bedeutet eine steuerliche Vergünstigung unter Berücksichtigung der persönlichen Gesamtumstände im Zusammenhang mit der Pflicht-Sozialversicherung (Volksverzekering).





Das Gericht hat den Ansatz der in den Niederlanden entrichteten Vorsorgeaufwendungen bei der Antragsveranlagung in Deutschland abgelehnt, da ansonsten eine doppelte Begünstigung entstehen würde, nämlich sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland. Eine steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen des Ehegatten durch das niederländische Besteuerungssystem steht einem steuerlichen Abzug im Inland entgegen.





Handlungsempfehlung:





In der Praxis ist dies eine vielfach anzutreffende Konstellation. Insofern ist zu beachten, dass gegen die Entscheidung nun unter dem Aktenzeichen I R 26/21 die Revision beim BFH anhängig ist, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. In vergleichbaren Fällen ist daher zu prüfen, ob vorsorglich Steuerbescheide verfahrensrechtlich offen gehalten werden sollen.


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