a) Energiepreispauschalen
Die Energiepreispauschalen unterliegen überwiegend der Besteuerung. Insoweit ist zu unterscheiden:
– Arbeitnehmer: Die – i.d.R. im September 2022 ausgezahlte – Energiepreispauschale von 300 € unterliegt der Lohnsteuer, aber nicht der Sozialversicherung.
– Minijobber: Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die Energiepreispauschale nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
– Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit: Die Energiepreispauschale von 300 € wird vom Finanzamt automatisch in der Einkommensteuerveranlagung angesetzt. Diese unterliegt der Besteuerung.
– Rentner: Die Energiepreispauschale unterliegt der Besteuerung. Die steuerliche Erfassung erfolgt aber nur und insoweit, als der steuerpflichtige Teil der Rente zzgl. Energiepreispauschale und ggf. anderer Einkünfte dazu führen, dass eine Einkommensteuerveranlagung erfolgt. Zu beachten ist, dass die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € in vollem Umfang als steuerpflichtige Einnahme gilt und nicht etwa nur anteilig, wie die Rentenzahlungen. Den Bezug der Energiepreispauschale teilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Rentenbezugsmitteilung der Finanzbehörde mit.
– Versorgungsbezieher: Die Energiepreispauschale unterliegt der Besteuerung. Mit der Auszahlung – meist im Dezember 2022 – wurde bereits Lohnsteuer einbehalten.
– Studierende: Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten i.H.v. 200 €. Die Auszahlung erfolgt erst in 2023. Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.
b) Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (Dezemberhilfe)
Die Gas-/Wärmepreisbremse in Gestalt der Entlastung im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz unterliegt der Besteuerung. Insoweit sind ausdrückliche Regelungen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ist aber zu differenzieren zwischen zwei Fällen:
1. Stpfl., die die Entlastungen im Rahmen einer Einkunftstätigkeit erhalten, wie z.B. ein Vermieter eines Mietobjektes und
2. Stpfl., die die Entlastung in ihrem steuerlich nicht relevanten „Privatbereich“ erhalten, also z.B. für das selbstgenutzte Einfamilienhaus oder die selbstgenutzte Wohnung.
Stpfl., die die Entlastungen im Rahmen einer Einkunftstätigkeit erhalten:
Hat z.B. für ein Mehrfamilienhaus der Vermieter den Versorgungsvertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen geschlossen und erhält dieser im Rahmen des Gasbezugs die Entlastung dadurch, dass die Vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 gekürzt oder ausgesetzt wird, so ergibt sich steuerlich folgende Auswirkung:
– Im Dezember 2022 ergibt sich eine geringere Belastung aus dem Gasbezug, so dass sich entsprechend geringere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergeben.
– Wenn in 2023 diese Entlastung mit der Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergegeben wird, bedeutet dies eine entsprechende Minderung der Nebenkosten. Mithin vermindern sich beim Vermieter die Einnahmen aus den vereinnahmten Nebenkosten.
Hinweis:
Der Vermieter muss die staatliche Entlastung über die Heizkostenabrechnung an die Mieter weitergeben. Die Höhe der Entlastung ist in der Heizkostenabrechnung gesondert auszuweisen.
Stpfl., die die Entlastung in ihrem steuerlich nicht relevanten „Privatbereich“ erhalten:
Ausdrücklich wurde gesetzlich bestimmt, dass die erhaltene staatliche Entlastung steuerlich erfasst wird. Die tatsächliche Besteuerung hängt allerdings von der Höhe der insgesamt erzielten Einkünfte ab. Nur bei Überschreiten bestimmter Grenzen setzt die Besteuerung – und dann fließend – ein. Insoweit ist eine soziale Komponente verankert worden.
Beispiel:
Der ledige Stpfl. erhält eine staatliche Entlastung i.H.v. 400 €. Im Übrigen beträgt die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (Einkünfte abzgl. Sonderausgaben usw.) 80 000 €. Der zu besteuernde Teil des staatlichen Entlastungsbetrags berechnet sich folgendermaßen:
Differenz des zu versteuernden Einkommens (vor Zurechnung Entlastung) zur Untergrenze der Milderungszone (66 915 €):
80 000 € – 66 915 € = 13 085 €
Breite der Milderungszone: | 104 009 € – 66 915 € = 37 094 € |
Zu versteuernder Anteil der Entlastungen nach § 123 Abs. 1 EStG:
(13 085 € / 37 094 €) = 0,35275 = 35,275 %
Damit sind bei einem zu versteuernden Einkommen von 80 000 € (vor Zurechnung der Entlastung) 35,275 % der Entlastung i.H.v. 400 € zu versteuern:
35,275 % × 400 € = 141,10 €
Diese Berechnung erfolgt automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone. Zeitlich erfolgt die steuerliche Erfassung erst dann, wenn die Entlastung vom Energieversorgungsunternehmen in der Endabrechnung ausgewiesen wird, i.d.R. also erst im Jahr 2023.
Hinweis:
Die Energiepreisbremsen (Gas, Wärme und Strom), welche im Ergebnis ab dem 1.1.2023 greifen sollen, unterliegen nach derzeitigem Stand nicht der Besteuerung.