Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen

15. November 2021


Die Veräußerung von physischem Gold wird steuerlich nur als privates Veräußerungsgeschäft erfasst, ist also nur dann steuerlich relevant, wenn die Veräußerung innerhalb der Jahresfrist nach dem Erwerb erfolgt. Bei Zertifikaten ist dagegen wie folgt zu differenzieren:





  • Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, sind die Einnahmen Einkünfte aus Kapitalvermögen und unabhängig von der Haltedauer steuerlich zu erfassen.
  • Sehen die Vertrags-/Emissionsbedingungen hingegen vor, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat, und besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung, sondern ein Sachleistungsanspruch vor. Gegebenenfalls kommt eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft in Betracht.




Insoweit hat der BFH nun mit Urteil v. 12.4.2021 (Az. VIII R 15/18) bestätigt, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, als Kapitaleinkünfte zu versteuern ist. Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold.





Hinweis:





Insoweit hängen die steuerlichen Folgen also von dem gewählten Anlageprodukt ab.


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