Für alle Steuerpflichtigen

Besteuerung einer deutschen Sozialversicherungsrente bei Verlegung des Wohnsitzes nach Italien

19. Mai 2023


Streitig war, ob eine an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Altersversorgung (Sozialversicherungsleibrente) der Deutschen Rentenversicherung der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegt. Das deutsche Finanzamt sah insoweit nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Italien ein Besteuerungsrecht für Deutschland.





Dies hat der BFH nun auch mit Entscheidung vom 17.8.2022 (Az. I R 17/19) bestätigt. Der Stpfl. habe mit der Rente inländische Einkünfte in Deutschland erzielt. Der inländischen Besteuerung stehe das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht entgegen. Nach diesem Doppelbesteuerungsabkommen können Sozialversicherungsrenten eines der beiden Staaten in dem Staat besteuert werden, der die Rente auszahlt (sog. Kassenstaat), wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein.





Handlungsempfehlung:





In diesen Fällen ist sorgfältig das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Ob es in solchen Fällen dann tatsächlich zu einer Besteuerung in Deutschland kommt, hängt von der Höhe der Rente ab. Da aber die Renten zunehmend zu versteuern sind (Übergang zur nachgelagerten Besteuerung), dürften vermehrt Fälle auftreten, in denen dann in Deutschland als Kassenstaat auch Steuerzahlungen anfallen. In diesen Fällen besteht in Deutschland u.U. die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.


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