Die Anlage in physische Rohstoffe, wie bspw. Goldbarren oder -münzen, wird nicht unter den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst. Liegt in diesen Fällen zwischen Kauf und Verkauf eine Zeitspanne von weniger als einem Jahr, so wird der Gewinn oder Verlust aus dem Geschäft als privates Veräußerungsgeschäft steuerlich erfasst. Nach Ablauf der einjährigen Haltedauer bleibt ein Veräußerungsgewinn dagegen unbesteuert und ein Verlust kann steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Bei Rohstoffzertifikaten kann die steuerliche Einstufung dagegen eine andere sein. Insoweit ist zu differenzieren:
– Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, so liegen Kapitaleinkünfte vor. Das heißt ein Gewinn oder Verlust aus dem Geschäft wird unabhängig von der Haltedauer steuerlich im Rahmen der Abgeltungsteuer erfasst.
– Sehen die Vertrags-/Emissionsbedingungen hingegen vor, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung, sondern ein Sachleistungsanspruch vor. Damit liegen keine Kapitaleinkünfte vor, sondern bei einer Haltedauer bis zu einem Jahr ist ein privates Veräußerungsgeschäft steuerlich zu erfassen und bei einer längeren Haltedauer erfolgt keine steuerliche Erfassung.
Handlungsempfehlung: Der Anleger sollte also die Anlagebedingungen prüfen.