Für Personengesellschaften

Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft

11. März 2024


Personengesellschaften können nicht nur eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sondern vielfach sind auch rein vermögensverwaltende Personengesellschaften anzutreffen, so z.B. Vermietungs-GbRs. In diesem Fall erzielen die Gesellschafter aus der Beteiligung an dieser Vermietungs-GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mithin liegen Überschusseinkünfte vor. Dies hat auch zur Folge, dass Wertsteigerungen der Vermögenssubstanz – außerhalb der zehnjährigen „Spekulationsfrist“ – steuerlich nicht erfasst werden. Zu beachten ist jedoch, dass nach den gesetzlichen Vorgaben die Einkünfte insgesamt als gewerblich eingestuft werden, sofern eine Personengesellschaft auch eine (geringfügige) gewerbliche Tätigkeit ausübt oder an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Insbesondere beim zweitgenannten Fall war bisher fraglich, ob zu Gunsten der ansonsten nur vermögensverwaltenden Gesellschaft eine Bagatellgrenze zur Anwendung kommt.





Der BFH hat nun aber seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 mit Entscheidung vom 5.9.2023 (Az. IV R 24/20) bestätigt, nach der in der Konstellation, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft hält, dies dazu führt, dass bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte vorliegen. Dies wird steuertechnisch als „Aufwärtsabfärbung“ bezeichnet. Insoweit spielt die Höhe der Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft und die Frage, in welcher Höhe aus dieser Beteiligung Erträge erzielt werden, keine Rolle. Das heißt es existiert insoweit keine Bagatellgrenze.





Die Einstufung der Tätigkeit der vermögensverwaltenden Personengesellschaft als gewerbliche Tätigkeit führt dazu, dass steuerliches Betriebsvermögen vorliegt. Dies bedeutet insbesondere, dass – anders als bei einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft – Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz steuerlich erfasst werden. Handelt es sich insoweit also z.B. um eine Vermietungsgesellschaft, so würde ein bei Veräußerung des Vermietungsobjektes erzielter Gewinn steuerlich erfasst.





Der BFH bestätigt aber auch, dass die Annahme gewerblicher Einkünfte nicht zur Folge hat, dass die an sich vermögensverwaltende Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt. Insofern ist vielmehr nach Ansicht des Gerichts eine einschränkende Auslegung angezeigt.





Hinweis:





Die FinVerw folgt dieser Aussage des BFH zur Gewerbesteuer bislang nicht. Ob an dieser Ansicht angesichts der nun bestätigten Rechtsprechung weiter festgehalten wird, bleibt abzuwarten.





Handlungsempfehlung:





Soll die Aufwärtsabfärbung vermieden werden, so darf die Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft nicht von der vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft gehalten werden. Gegebenenfalls kann die Beteiligung über eine beteiligungsidentische Schwester-Personengesellschaft gehalten werden.


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