Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Betriebliche Altersversorgung kann als außerordentliche Einkünfte begünstigt zu versteuern sein

20. Oktober 2021


Der BFH hatte über eine in der Praxis vielfach anzutreffende Form der betrieblichen Altersvorsorge zu entscheiden: Wird ein Abfindungsbetrag (ganz oder teilweise), ohne dass er im Ergebnis dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zur Verfügung steht, im Wege der Entgeltumwandlung direkt einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen einer Direktzusage zugewiesen, kommt es – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – zunächst nicht zu einer Versteuerung als Arbeitslohn. Damit wird die Möglichkeit, Abfindungsbeträge direkt der Altersversorgung zuzuführen, steuerlich begünstigt. Eine spätere Auszahlung in Form einer Einmalzahlung ist dann als Arbeitslohn zu versteuern, kann aber als außerordentliche Einkünfte einem reduzierten Steuersatz unterliegen. Voraussetzung für diese begünstigte Behandlung bei der Einkommensteuer ist, dass die Beitragszahlungen sich





–  über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und





–  einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.





Diese steuerliche Behandlung hat der BFH mit Urteil vom 23.4.2021 (Az. IX R 3/20) bestätigt. Im Streitfall stand dem Merkmal der Außerordentlichkeit nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer daneben eine weitere Altersversorgung aus einem vom Aufbaukonto getrennten arbeitgeberfinanzierten Basiskonto zustand, das darauf angesparte Versorgungsguthaben jedoch noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.





Hinweis:





Insoweit kann also nicht nur die Besteuerung zeitlich hinausgeschoben, sondern auch eine Begünstigung bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs erreicht werden.


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