Für Unternehmer und Freiberufler

Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit – Umsatzsteuer- Voranmeldungen und Anzeigepflicht

8. Februar 2021

Bislang bestand in Neugründungsfällen die Verpflichtung, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zwingend monatlich abzugeben. Diese Regelung wird nun für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Vielmehr bestimmt sich der Abgabeturnus nun nach der voraussichtlichen Jahressteuer:

–  im Grundsatz ist Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr;

–  beträgt die Jahressteuer voraussichtlich mehr als 7 500 €, so ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Im Folgejahr nach der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum dann – wie allgemein – nach der Vorjahressteuer.

 

Handlungsempfehlung:

Die voraussichtliche Steuer ist bei Aufnahme der Tätigkeit zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen. Dies erfolgt in dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“.

Diese Anzeigepflicht bei Betriebseröffnung bzw. Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, welche innerhalb von einem Monat nach Eröffnung des Betriebs bzw. Aufnahme der Tätigkeit erfolgen muss, ist nun ab 1.1.2021 zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies kann bspw. auf www.elster.de erfolgen.

 

Hinweis:

In wenigen Ausnahmefällen, so bei der Gründung eines Vereins, ist nach wie vor das Papierformular zu verwenden und postalisch an das Finanzamt zu übermitteln.
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