Für Unternehmer und Freiberufler

Betriebsstättenbegriff des Reisekostenrechts bei einem Gewerbetreibenden oder Freiberufler

22. Dezember 2022


Auch bei Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern sind Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mittels der Entfernungspauschale anzusetzen und nicht nach (den günstigeren) Regelungen des Reisekostenrechts. Zum insoweit maßgeblichen Begriff der „Betriebsstätte“ hat sich nun der BFH mit Entscheidung v. 16.2.2022 (Az. X R 14/19) geäußert.





Der Stpfl. betrieb im Ort R ein Abbruch- und Reinigungsunternehmen als Einzelunternehmen. Bei der Geschäftsadresse handelte es sich um den Betrieb seines Vaters. Die Wohnung des Stpfl. war ebenfalls in R, allerdings unter einer anderen Anschrift. Bei seiner einzigen Kundin im Ort E führt der Stpfl. Arbeiten aus. Da ein relevanter Teil der Fahrten von der Wohnung mit dem betrieblichen Pkw durchgeführt wurde, musste entschieden werden, ob bei der Kundin in E eine Betriebsstätte anzunehmen war.





Insoweit hat das Gericht entschieden:





–  Zum bis 2013 geltenden Reisekostenrecht: Insoweit gilt nach der bisherigen Rechtsprechung, dass bei einem in Form eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort als Betriebsstätte anzusehen ist, an dem er die „geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers.“ Dies bestätigt das Gericht auch für den Urteilsfall und führt auch aus, dass der Betriebsort R nicht nachhaltig zur Ausübung der Tätigkeit aufgesucht wurde, der Betrieb der (einzigen) Kundin hingegen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit aufgesucht wurde. Im Übrigen könne auch ein Unternehmer mit eigener Betriebsstätte eine weitere (zweite) Betriebsstätte bei seinem Auftraggeber haben.





–  Zum seit 2014 und auch noch aktuell geltenden Reisekostenrecht: Insoweit kommt der BFH zu keiner abweichenden Beurteilung. Letztlich brauchte das Gericht aber nicht zu entscheiden, welche Bedeutung insoweit dem gesetzlich neu eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ zukommt. Vorliegend war jedenfalls bei der Tätigkeit am Betriebssitz des Auftraggebers von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen.





Hinweis:





Für das aktuell geltende Reisekostenrecht ist die Situation daher nicht abschließend geklärt.


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