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Beurteilung von Beiträgen an Fitnessstudios in Corona-bedingten Schließzeiten

16. März 2021

Zur Beurteilung von Beiträgen an Fitnessstudios in Corona-bedingten Schließzeiten hat die FinVerw Schleswig-Holstein mit Kurzinformation vom 3.12.2020 folgende Wertung vertreten:

–  Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona-bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung.

–  Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona-bedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein.

Hinweis:

Insoweit ergibt sich also in beiden Fällen keine Korrektur bei der Umsatzsteuer. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und damit eine Korrektur der ursprünglich angemeldeten Steuer ist nur bei einer Beitragsrückzahlung möglich.
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