a) Selbst hergestellte Vorräte
Selbst hergestellte Vorräte sind mit den Herstellungskosten anzusetzen. Die Herstellungskosten umfassen Materialkosten (Fertigungsmaterial und Materialgemeinkosten), Fertigungskosten (Fertigungslöhne, Fertigungsgemeinkosten und Sondereinzelkosten der Fertigung) und Verwaltungskosten. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung von Vorräten nur angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens berücksichtigt werden. Daher sind Gemeinkosten, die z.B. auf Zeiten der coronabedingten Stilllegung, Nutzungseinschränkungen oder der Unterbrechung von Lieferketten entfallen, als sog. Leerkosten nicht einzubeziehen, sondern führen unmittelbar zu Aufwand.
b) Prüfung eines niedrigeren beizulegenden Werts zum Bilanzstichtag
Sowohl bei selbst hergestellten als auch fremdbezogenen Vorräten muss zum Bilanzstichtag geprüft werden, ob diese mit einem niedrigeren Stichtagswert anzusetzen sind. Das Handelsrecht spricht insoweit vom „beizulegenden Wert“.
Für die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind die Verhältnisse auf dem Beschaffungsmarkt maßgebend. Liegen daher für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe die Wiederbeschaffungskosten unter den Anschaffungskosten, so sind die geringeren Wiederbeschaffungskosten anzusetzen. Soweit Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe nicht mehr voll verwertbar sind, sind zur Einhaltung des Niederstwertprinzips angemessene Abschläge (Gängigkeitsabschläge/Reichweitenabschläge) vorzunehmen. Gängigkeitsabschläge erfassen Risiken aus einer längeren Lagerdauer und einer möglichen Unverkäuflichkeit. Reichweitenabschläge dienen der Abbildung des Risikos, dass Vorratsvermögen z.B. wegen technischem Ablaufdatum, Verderb, verändertem Marktumfeld (z.B. bei Mode) oder Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Kennzeichnungspflicht auf Verpackungen) nicht mehr verwertet werden können. Dazu wird üblicherweise zur Überprüfung die zeitliche Reichweite des Lagerbestandes herangezogen.
Hinweis:
Beim Vorratsvermögen ist zwingend eine Abwertung vorzunehmen, wenn der Marktpreis zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Es ist eine Dokumentation der Preise zum Bilanzstichtag vorzunehmen und für wichtige Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sollten dafür ggf. aktuelle Marktpreise bei den Lieferanten abgefragt werden.
Bei der Bewertung der fertigen und unfertigen Erzeugnisse ist vom Absatzmarkt auszugehen, um die sog. verlustfreie Bewertung sicherzustellen. Verlustfreie Bewertung bedeutet, dass den Anschaffungs- oder Herstellungskosten die zukünftigen Veräußerungserlöse abzüglich noch entstehender Aufwendungen (Verpackung, Vertriebskosten und dergleichen) gegenüberzustellen sind. Der beizulegende Wert ergibt sich im Grundsatz aus dem erwarteten Verkaufswert abzüglich eventueller Erlösschmälerungen und der noch anfallenden Aufwendungen für die Fertigstellung, aber auch z.B. Lager- und Frachtkosten (retrograde Bewertung).
Hinweis:
Die Prüfung der verlustfreien Bewertung ist bei allen größeren Vorratsbeständen vorzunehmen. Dies sollte sorgfältig dokumentiert werden.